Juristische Fakultät begrüßt Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichtes
Lüneburger Gericht erklärt Promotionsordnung der Leibniz Universität Hannover für rechtmäßig
Die Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover sieht sich durch das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Normenkontrollverfahren gegen ihre Promotionsordnung bestätigt. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses gewerblicher Promotionsberatung durch die Promotionsordnung einer Fakultät dient der Vermeidung schon eines Anscheins von wissenschaftlicher Unredlichkeit bei der Erlangung eines Doktor-Titels.
Für die Juristische Fakultät ist das Urteil die Bestätigung für ihre intensiven Bemühungen, die Qualität und die Redlichkeit des akademischen Titelerwerbs weiter abzusichern. Im Übrigen wartet die Fakultät die Entscheidungen vor dem Verwaltungsgericht Hannover um die Rechtmäßigkeit der Titelentziehungen ab.
Das Urteil könnte jedoch beispielhaften Charakter für andere Fakultäten der unterschiedlichsten Fachrichtungen haben, in ihre Promotionsordnung entsprechende Regelungen aufzunehmen.
Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg hatte durch Urteil (AZ: 2 KN 906/06) entschieden, dass Doktoranden, die gegen Entgelt einen gewerblichen Promotionsberater in Anspruch genommen haben, von der Möglichkeit zur Promotion ausgeschlossen werden dürfen, wenn dies in der Promotionsordnung so geregelt ist. Der Senat hatte eine entsprechende Ausschlussregelung in der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover im Normenkontrollverfahren für rechtmäßig erachtet.
Hinweis an die Redaktionen
Für weitere Informationen steht Ihnen Prof. Henning Radtke von der Juristischen Fakultät unter Telefon +49 511 762 8212 oder per E-Mail unter radtke@jura.uni-hannover.de gern zur Verfügung.
Presseinformation vom 04.02.2010