Informationen zu Langzeitstudiengebühren
1. Ab wann müssen Langzeitstudiengebühren gezahlt werden?
Soweit Studierende die Regelstudienzeit plus 4 Toleranzsemester überschritten haben, sind Langzeitstudiengebühren in folgender Höhe zu zahlen: 600 Euro ab dem folgenden 1. Semester, 700 Euro ab dem folgenden 3. Semester und 800 Euro ab dem folgenden 5. Semester.
2. Ausnahmen von der Erhebung der Langzeitstudiengebühr
Von der Langzeitstudiengebühr ausgenommen sind Studierende,
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die beurlaubt sind,
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die ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Der Nachweis erfolgt durch Geburtsurkunde und durch Melde- oder Haushaltsbescheinigung des aktuellen Kalenderjahres. Eine Befreiung kann dann für zwei Semester erfolgen; die Nachweise sind somit nach einem Jahr erneut vorzulegen; Änderungen während des Befreiungszeitraumes müssen dem Immatrikulationsamt unverzüglich angezeigt werden.),
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die einen nach einem Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen. Gemeint ist die tatsächliche Betreuung in häuslicher Gemeinschaft. Nahe Angehörige sind Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern in Hausgemeinschaft sowie Wahl- und Pflegekinder. Ein aktuelles medizinisches Gutachten muss zu jedem Semester neu vorgelegt werden.,
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die gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort Langzeitstudiengebühren entrichten
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eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren
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eine in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren:
1. Es muss sich um ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes Praxissemester handeln.
2. Das Praktikum muss mindestens die gesamte Vorlesungszeit des Semesters umfassen.
3. Das Lehrangebot beschränkt sich auf die Vor- und Nachbereitung des Praxissemesters.
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die das 60. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 13 Abs.4 NHG ein Studienentgelt zu entrichten haben.
3. Erlass der Langzeitstudiengebühr
Die Langzeitstudiengebühr kann auf Antrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei
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studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung, dies ist durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen (Die Antragsfrist endet einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters.)
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studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat (Die Antragsfrist endet einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters.)
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einer wirtschaftlichen Notlage im Abschlusssemester (Beschluss des Präsidiums der Leibniz Universität Hannover vom 28.08.2009). Dieser Erlassgrund gilt nur für das allerletzte Prüfungssemester und kann nur einmalig gewährt werden. Zudem gilt dieser Erlassgrund nur für Studierende, die nicht darlehensberechtigt i.S.d. § 11a Abs. 2 NHG sind. Der Nachweis erfolgt durch eine Erklärung über Einkommensverhältnisse (Angaben des beantragten Semesters) und einem Nachweis des zuständigen Prüfungsamtes über das voraussichtliche Ende Ihres Studiums. Das Einkommen sollte in der Regel unter dem BAföG-Höchstsatz liegen (bei Ledigen 670 Euro und bei Verheirateten 1.340 Euro). Die Antragsfrist endet einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters.
Anträge auf Erlass sollen bis zum Ende der Rückmeldefrist gestellt werden.
Sie können, vorbehaltlich der Zahlung der Studienbeiträge, längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des beantragten Semesters gestellt werden (= ca. Mitte/Ende August oder Anfang/Mitte März).
4. Verfahren
Die Studierenden, die bereits zum kommenden Semester die Langzeitstudiengebühren entrichten müssen, erhalten frühzeitig im Rahmen eines schriftlichen Anhörungsverfahrens die Möglichkeit innerhalb einer Frist zu ihren Studiendaten Stellung zu nehmen und bei entsprechender Nachweisführung Ausnahmetatbestände (vgl. Nr. 2) geltend zu machen. Hiernach erfolgt die endgültige Festsetzung der Studiendaten. Wenn festgestellt wird, dass nach dem Ablauf des in § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 festgelegten Zeitraums keine Studienbeiträge mehr zu entrichten sind, werden Gebührenbescheide verschickt. Nach Erhalt des Gebührenbescheides kann ein Antrag zusammen mit einem Antrag auf Erlass der Langzeitstudiengebühren - dieser wird zusammen mit dem Gebührenbescheid versendet - (siehe Nr. 4) gestellt werden. Die Langzeitstudiengebühr ist mit dem Semesterbeitrag zum folgenden Semester zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Entrichtung dieser Gebühr erfolgt die Exmatrikulation.
Auszug aus dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG):
Entsprechende Anträge sind im ServiceCenter sowie im Internet erhältlich: