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Studienbeiträge

Informationen zu Studienbeiträgen und Studienbeitragsdarlehen

Die Niedersächsischen Hochschulen müssen von allen Studierenden seit dem Wintersemester 2006/2007 Studienbeiträge für grundständige und konsekutive Studiengänge erheben. Grundlage sind die gesetzlichen Regelungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S.286 Nr. 19/2002) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.06.2006 (Nds. GVBl. S. 239).

Studienbeiträge, § 11 NHG

In welcher Höhe sind Studienbeträge zu erheben?

Die Höhe beträgt einheitlich 500,- Euro pro Semester.

Für welche Studiengänge und wie lange sind Studienbeiträge zu zahlen?

Der Studienbeitrag wird erhoben für alle grundständigen und konsekutiven (= aufeinander aufbauende) Studiengänge. Dies gilt auch für ein Zweitstudium. Der Beitrag ist für jedes Semester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester zu zahlen. Bei Bachelor- und Masterstudiengängen wird der Beitrag erhoben für die Regelstudienzeit des grundständigen Studienganges plus vier Semester zuzüglich der Regelstudienzeit des Masterstudienganges (die vier Semester werden nur einmal hinzugerechnet). Nach Überschreiten dieser Zeitdauer sind Langzeitstudiengebühren zu zahlen. Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet.
Es gelten folgende Sonderregelungen:

  1. Für Promotionsstudiengänge sind keine Studienbeiträge zu zahlen
  2. Für nicht konsekutive Masterstudiengänge sowie Ergänzungs- und Weiterbildungsstudiengänge sind besondere Gebühren zu erheben, § 13 Abs. 3.
  3. Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine Studiengebühr in Höhe von 800,- Euro zahlen, § 13 Abs. 4.

Wann ist der Studienbeitrag fällig?

Der Studienbeitrag wird gemäß § 14 Abs.1 erstmals mit der Einschreibung und dann jeweils mit Ablauf der Rückmeldefrist fällig - also zusammen mit dem Semesterbeitrag (sofern nicht nachgewiesen wird, dass ein Darlehensantrag bei der N-Bank/KfW gestellt wurde).


Welche Studierenden sind von der Erhebung der Studienbeiträge ausgenommen?

  1. Studierende, die ein Kind tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (Der Nachweis erfolgt durch Geburtsurkunde und durch Melde- oder Haushaltsbescheinigung des aktuellen Kalenderjahres. Eine Befreiung kann dann für zwei Semester erfolgen; die Nachweise sind somit nach einem Jahr erneut vorzulegen; Änderungen während des Befreiungszeitraumes müssen dem Immatrikulationsamt unverzüglich angezeigt werden.)
  2. Studierende, die nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen. Gemeint ist die tatsächliche Betreuung in häuslicher Gemeinschaft. Nahe Angehörige sind Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern in Hausgemeinschaft sowie Wahl- und Pflegekinder. Ein aktuelles medizinisches Gutachten muss zu jedem Semester neu vorgelegt werden.
  3. Studierende, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für max. insgesamt 2 Semester.
  4. Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten.
  5. Studierende, die eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren.
  6. Studierende, die eine in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren:
    1. Es muss sich um ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes Praxissemester handeln.
    2. Das Praktikum muss mindestens die gesamte Vorlesungszeit des Semesters umfassen.
    3. Das Lehrangebot beschränkt sich auf die Vor- und Nachbereitung des Praxissemesters.
  7. Studierende, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages befreit sind:
  • Ausländische Studierende, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens oder die im Rahmen von Förderprogrammen (z.B. Sokrates, Erasmus) eingeschrieben werden
  • Beurlaubte Studierende

Die Studierenden sind gesetzlich verpflichtet die entscheidungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Sofern dies nicht passiert, hat der Antragsteller Studienbeiträge zu entrichten.

In welchen Fällen kann der Studienbeitrag erlassen werden?

Ein Erlass oder Teilerlass der Studienbeiträge ist möglich, wenn die Zahlung dieser Gebühr zu einer unbilligen Härte führen würde. „In der Regel“ liegt eine unbillige Härte vor bei

  • studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung. Der Nachweis muss durch ein amtsärztliches Attest erfolgen.
  • studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.
  • einer wirtschaftlichen Notlage im Abschlusssemester (Beschluss des Präsidiums der Leibniz Universität Hannover vom 28.08.2009). Dieser Erlassgrund gilt nur für das allerletzte Prüfungssemester und kann nur einmalig gewährt werden. Zudem gilt dieser Erlassgrund nur für Studierende, die nicht darlehensberechtigt i.S.d. § 11a Abs. 2 NHG sind. Der Nachweis erfolgt durch eine Erklärung über Einkommensverhältnisse (Angaben des beantragten Semesters) und einem Nachweis des zuständigen Prüfungsamtes über das voraussichtliche Ende Ihres Studiums. Das Einkommen sollte in der Regel unter dem BAföG- Höchstsatz liegen (bei Ledigen 670 Euro und bei Verheirateten 1.340 Euro). Die Antragsfrist endet einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters.
  • Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die vor Einführung der Studienbeiträge an die Leibniz Universität Hannover gekommen sind, erhalten ein Stipendium in Höhe des Studienbeitrages, wenn eine wirtschaftliche Notlage vorliegt und mind. 75 % der durch die Prüfungsordnung erforderlichen Leistungen erbracht wurden (Beschluss des Präsidiums der Leibniz Universität Hannover vom 04.07.2007). Die Antragsfrist endet am 01.07. für ein Wintersemester und am 15.01. für ein Sommersemester.

"Studienzeitverlängernd“ bedeutet, dass die o.g. Gründe in der Regel erst nach Ablauf der Regelstudienzeit (also in den vier Zusatzsemestern bis zum Beginn der Langzeitstudiengebührenpflicht) geltend gemacht werden können. Vorher ist die Studienzeitverlängerung grundsätzlich nicht feststellbar.
Anträge auf Erlass (Punkt 1-3) sollen bis zum Ende der Rückmeldefrist gestellt werden.
Sie können, vorbehaltlich der Zahlung der Studienbeiträge, längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des beantragten Semesters gestellt werden (= ca. Mitte/Ende August oder Anfang/Mitte März)
, § 14 Abs. 2 S.4.
Die Anträge auf Erlass sind im ServiceCenter sowie im Internet erhältlich:

Darlehen, § 11a

Um den Studierenden trotz der finanziellen Belastung ein Studium zu ermöglichen, bietet das Land Niedersachsen in Zusammenarbeit mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der N-Bank ein öffentliches Darlehen an.

Wer kann das Darlehen in Anspruch nehmen?

Studierende, die zur Entrichtung von Studienbeiträgen verpflichtet sind, wenn sie

  • Deutsche oder
  • Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island, Liechtenstein).
    Unter bestimmten Bedingungen auch deren Angehörige oder
  • Bildungsinländer oder
  • heimatlose Ausländer sind
    und
  • bei Aufnahme des Erststudiums das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wie lange kann das Darlehen in Anspruch genommen werden?

Höchstens für die Regelstudienzeit plus vier Semester im Rahmen des Erststudiums, Studienvorzeiten werden angerechnet; Zeiten der Beurlaubung werden nicht angerechnet.

Wie wird das Darlehen beantragt?

Beteiligte am Antragsverfahren sind die N-Bank als Bewilligungsbehörde und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als zivilrechtliche Kreditgeberin.
Die N-Bank prüft nach Kreditantragsstellung und Post-Ident-Verfahren die Voraussetzungen und vermittelt die Bewilligung des Kredites durch die KfW.
Die Antragstellung ist für das Wintersemester vom 15.06. bis zum 20.01., für das Sommersemester vom 15.12. bis zum 20.07. möglich.

Sie berät die Studierenden über eine speziell eingerichtete Hotline: +49 511.30031-499.

Beratungs- und Geschäftsstellen befinden sich in Hannover, Braunschweig, Lüneburg und Oldenburg. Die KfW ist Kreditgeberin und zahlt die Studienbeiträge direkt an die Hochschule.
Die Kommunikation der Studierenden erfolgt über das Online-Portal der KfW:


Bei Antragsstellung sind erforderlich: die Matrikelnummer, die Personalausweisnummer, die Angabe der Bankverbindung für eine Einzugsermächtigung sowie die Angabe der Studienfächergruppe, des Studienganges und der Regelstudienzeit.


Mit Kreditantragstellung bei der N-Bank und Zahlung des Semesterbeitrages an die Leibniz Universität Hannover erfolgt automatisch eine Rückmeldung zum kommenden Semester.

Wann ist das Darlehen zurückzuzahlen?

Die Rückzahlung soll in Raten oder im Ganzen erfolgen, frühestens zwei Jahre nach Beendigung des Studiums (hier gilt das Datum der Exmatrikulation) und spätestens nach Ablauf der doppelten Regelstudienzeit. Das eigene Einkommen muss über 1060,- Euro liegen, für Verheiratete zuzüglich 480,- Euro, je Kind zuzüglich 435,- Euro. Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 20,- Euro. Darlehenschulden aus Studienbeiträgen und BAföG werden zusammengezählt, der 15.000,- Euro überschreitende Betrag wird erlassen.

Auszug aus dem NHG


Antragsformulare

Entsprechende Anträge sind im ServiceCenter sowie im Internet erhältlich:


 


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Verantwortlich Immatrikulationsamt, letzte Änderung 05. Juli 2012 , 14:08 Uhr
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