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Betriebliches Eingliederungsmanagement
BEM

Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Das Eingliederungsmanagement ist ein Angebot an alle Beschäftigten der Leibniz Universität Hannover (LUH) mit dem Ziel, die Gesundheit zu erhalten und zu fördern. Es leistet einen Beitrag zur Arbeitszufriedenheit und -motivation.
Im Rahmen des Eingliederungsmanagements werden individuelle Hilfen bereitgestellt. Bei längerfristiger Erkrankung wird Unterstützung angeboten, um die Wiederaufnahme der Arbeit zu erleichtern. Die Arbeitsplatzsituation soll so gestaltet werden, dass die Arbeitsfähigkeit erhalten und verbessert werden kann. Dabei bietet das Eingliederungsteam Unterstützung bei

  • der Gestaltung eines ergonomischen Arbeitsplatzes
  • einer Veränderung der Arbeitsorganisation
  • Gesprächen mit dem Vorgesetzen
  • der Vermittlung zu anderen Hilfs- und Unterstützungsangeboten

Um eine möglichst umfassende Unterstützung zu gewährleisten setzt sich das Eingliederungsteam aus Vertretern unterschiedlicher universitärer Einrichtungen zusammen. Dazu gehören ein Vertreter des Personaldezernates, ein Vertreter des Personalrates, die Schwerbehindertenvertreterin, die Betriebsärztin sowie die Gesundheitskoordinatorin. Alle Mitglieder des Eingliederungsteams stehen unter Schweigepflicht.

Das Eingliederungsteam wird mit Ihnen zusammen mögliche Maßnahmen zur Arbeitsplatzverbesserung erarbeiten und diese, Ihrem Einverständnis vorausgesetzt, umsetzen.
Das Angebot zur Wiedereingliederung für Beschäftigte mit längeren Krankheitszeiten erfolgt im Sinne des § 84,2 SGB IX. In der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606). Dort steht:

§ 84 Prävention
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.
Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.



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