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Dienstvereinbarung
nach § 78 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
(NPersVG)
zwischen
der Universität Hannover und dem Gesamtpersonalrat der
Universität Hannover
über die Einführung und den Einsatz von SAP /R3
Standardsoftware
an der Universität Hannover
- Diese Dienstvereinbarung regelt die Rahmenbedingungen für die
Einführung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Softwaresystems SAP
/R3 an der Universität Hannover. Sie gilt für alle an der Universität
Hannover Beschäftigten. Für in SAP erfasste oder verarbeitete Daten gilt
diese Dienstvereinbarung auch dann, wenn diese durch ein anderes EDV-System
verarbeitet werden sollen
- Mit dem Abschluss der Dienstvereinbarung stimmt der Gesamtpersonalrat dem
Einsatz des Softwaresystems SAP R/3 an der Universität Hannover
grundsätzlich zu. Für die tatsächliche Einführung jedes Moduls, die
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, die
Regelung für den Datenzugriff, die Überwachung der Nutzer des Systems, die
daraus folgenden organisatorischen Änderungen gelten die folgenden
Bestimmungen.
- Gemäß § 82 NPersVG wird durch diese Dienstvereinbarung nicht von den
Vorschriften des NPersVG abgewichen.
Ziele des Einsatzes des SAP-Systems an der Universität sind die Optimierung
und Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die Steigerung der
Dienstleistungsqualität, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der
Beschäftigten, sowie die Nutzung von SAP R/3 zur Qualitätssicherung. Es ist
weder Ziel des Einsatzes von SAP R/3, die Leistung und das Verhalten der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kontrollieren, noch die Anzahl und die
Wertigkeit der Arbeitsplätze zu verringern.
A b 01.01.2001 ist die Einführung und Nutzung
folgender Module geplant:
SAP R/3 FI Finanzwesen
SAP R/3 FI-AA Anlagenwirtschaft
SAP R/3 FM Haushaltmanagement
SAP R/3 CO Controlling
SAP R/3 MM Materialwirtschaft
Der SAP R/3 Ist-Zustand wird in der Anlage 1 dokumentiert und
ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Aus ihr geht die aktuelle
Systemkonfiguration, die eingesetzten SAP R/3 Module inkl. Releasestand und die
Schnittstellen zu anderen EDV-Systemen hervor.
- Die betroffenen Beschäftigten sind über die beabsichtigte Maßnahme
rechtzeitig, fortlaufend und umfassend zu informieren. Dazu gehören
insbesondere Informationen über die geplante Einführung eines Moduls,
Auswirkungen auf die Arbeitsplätze, Arbeitsinhalte, Arbeitsbelastungen und
Qualifikationsanforderungen.
- Alle Mitarbeiter/-innen werden über diese Dienstvereinbarung informiert.
Im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Produktivstart von SAP R/3 wird zu
diesem Zweck in Zusammenarbeit mit dem Personalrat eine allgemeine
Information herausgegeben.
- Beschäftigte erhalten auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
vollständige Informationen aller über sie bei der Universität Hannover
gespeicherten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Einführung
und dem Einsatz von SAP R/3. Neue Mitarbeiter/innen erhalten Informationen
über ihr Antragsrecht in der Broschüre für neue Mitarbeiter/innen.
- Aktivieren und Betreiben von SAP R/3-Komponenten, die nicht im
Bestandsverzeichnis (Anlage 1) dokumentiert sind, unterliegen der
Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats nach § 67 Nds. PersVG. Die
Dienststelle legt dem Gesamtpersonalrat jeweils eine Maßnahme vor, die
mindestens folgende Angaben enthält:
- Bezeichnung, Aufgabenstellung und Zielsetzung des Moduls
- Technische Ausstattung der Arbeitsplätze
- Schulungsplan, Qualifizierungsmaßnahmen
- Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Arbeitsinhalte, Arbeitsbelastungen,
Änderungen von Arbeitsaufgaben und –vollzügen,
Qualifikationsanforderungen, organisatorische Folgen für die Beschäftigten
am Arbeitsplatz und im Organisations- und Geschäftsverteilungsplan
- Folgen für die Personalstruktur, geplante Personalentwicklungsmaßnahmen,
Folgen für die Bewertung der Arbeitsplätze.
- Angaben über Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Auswertung
personenbezogener Daten
- Schnittstellenkonzept
- An allen Projekt-, Arbeits-, Koordinierungs- und Lenkungsgruppen, die an
Einführung, Betrieb, Weiterentwicklung u.ä. des SAP-Systems arbeiten,
können insgesamt bis zu zwei Vertreter/-innen der Beschäftigten und/oder
des Personalrats teilnehmen.
- § 68 NPersVG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort in Abs. 2
Satz 3 genannte Frist um eine Woche verlängert wird.
- Bei nicht geringfügigen Änderungen und Erweiterungen von Modulen und des
in Anlage 1 dokumentierten Ist-Zustandes des Systems ist der Personalrat
über Art, Umfang und Folgen der Änderung zu informieren. Bei wesentlichen
Änderungen (z.B. Releasewechsel) gelten die Absätze 1-3 entsprechend.
- Nach Produktivstart des SAP R/3 Systems gem. Anlage 1 und ggf. weiterer
Module bleiben die Projektgruppen nach Absatz 2 für zunächst ein Jahr
bestehen. Sie begleiten die Einführungsphase und schlagen notwendige
Änderungen vor.
Es werden grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten
erfasst, die zur Erfüllung der vereinbarten Zweckbestimmung von SAP R/3
einschließlich der dafür notwendigen Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.
Individuelle Leistungs- und/oder Verhaltenskontrollen bezogen auf eine/n
Mitarbeiter/-in oder eine Gruppe von Mitarbeiter/-innen sind nicht erlaubt, es
sei denn, der Personalrat stimmt dem im begründeten Einzelfall zu. Auswertungen
von Logdateien sind nur bei sicherheitsrelevanten Vorgängen zulässig. Der
Personalrat ist unverzüglich zu informieren. Eine persönliche Identifizierung
der Mitarbeiter/-innen an den Systemen dient nur der Überprüfung der
Zugriffsberechtigung, der Zuordnung von Arbeitsvorgängen im Rahmen der
Workflow-Organisation, sowie der Identifikation von Sachbearbeitern für
laufende oder abgeschlossene Vorgänge für ggf. erforderliche Rückfragen.
Alle personenbezogenen Daten werden durch technische und/oder
organisatorische Maßnahmen vor Zugriffen unbefugter Personen und/oder Zwecken,
die nicht der vereinbarten Zielsetzung entsprechen, geschützt. Arbeits-
und/oder dienstrechtliche Maßnahmen aufgrund unzulässiger Datenauswertung wird
die Dienststelle weder treffen noch vollziehen.
7.1 Technische Maßnahmen
- Es werden alle angemessenen technischen Möglichkeiten von SAP R/3, sowie
der eingesetzten PC- und Netzwerktechnik genutzt, um die
Überprüfungsfähigkeit des Systems zu gewährleisten.
- Eine unzulässige Verwendung von personenbezogenen Daten der
Beschäftigten zur individuellen Leistungs- und Verhaltenskontrolle soll
dadurch vermieden werden, dass eine Übertragung von personenbezogenen
Mitarbeiter/-innendaten mit nachfolgender Speicherung und Download aus den
Systemen auf an PC-angeschlossene Datenträger (z.B. lokale Festplatten,
Disketten, Streamer etc.) nur in gesondert mit dem Gesamtpersonalrat
abgestimmten Fällen möglich ist. Dies ist in das Berechtigungskonzept
aufzunehmen.
7.2 Organisatorische Maßnahmen
Dienststelle und Gesamtpersonalrat sind sich einig, dass die Einhaltung der
Datenschutzmaßnahmen und Datensicherheitsmaßnahmen auch abhängig ist vom
Verantwortungs- und Datenschutzbewusstsein der betroffenen Mitarbeiter/-innen.
Daher muss sich jeder/jede Mitarbeiter/-in, insbesondere jeder/jede Vorgesetzte,
mit den Bestimmungen der Datenschutzgesetze, den erforderlichen
Sicherheitsbestimmungen und den Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung vertraut
machen. Dies ist bei der Qualifizierung in besonderem Maße zu berücksichtigen.
Folgende organisatorische Maßnahmen, die auch im Zusammenhang mit dem
Berechtigungskonzept stehen, werden getroffen:
- Die Vergabe der Zugriffsberechtigungen für einzelne Mitarbeiter/-innen im
SAP R/3-System wird ausschließlich gemäß den dienstlichen Aufgaben
erteilt. Dazu wird ein Berechtigungskonzept erstellt, welches nach
Tätigkeitsgebieten und Funktionen festzulegen ist.
- Die Anforderungen für die Berechtigten werden schriftlich durch die
Einrichtungen an den Präsidenten (Sachgebiet IUK) gestellt. Die Einstellung
der Berechtigung in SAP R/3 Berechtigungssystem erfolgt gemäß SAP
R/3-Empfehlung in Funktionstrennung zwischen Programmierung und Aktivierung
der Berechtigungen. Veränderungen der Berechtigungen werden durch das
System protokolliert.
- Bei Einrichtung/ Änderung der Berechtigung während Einsatz des
Produktivsystems ( nach der Einführungsphase bis 30.06.2001) sind
Veränderungen der Rollen zu definieren und mit dem Gesamtpersonalrat
abzustimmen (s.Protokollnotiz).
- Programmierung und Änderungen zur Fehlerbeseitigung des SAP R/3-Systems
sind von diesem Verfahren ausgenommen, sie sind aber zu protokollieren.
- Die Dienststelle benennt dem Gesamtpersonalrat eine oder mehrere
verantwortliche Personen, die für die Einhaltung und Weiterentwicklung der
technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Verarbeitung von
Mitarbeiter/-innendaten zuständig sind.
- Bei neuen bzw. geänderten Auswertungen wird der Gesamtpersonalrat mit dem
Formblatt "ABAP-Freigabe" informiert.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Nds Datenschutzgesetzes in der
jeweils gültigen Fassung.
7.3 Einsatz von Sicherheitskomponenten; digitale Signatur und
Verschlüsselung
Der Einsatz des SAP-Verfahrens wird durch technische Einrichtungen hochwertig
gesichert:
- Jeder nutzende Arbeitsplatz wird mit einer Sicherheitseinrichtung,
bestehend aus Chipkartenlesegerät und darauf abgestimmten Programmen,
ausgestattet. Die Beschäftigten erhalten für Zwecke der Identifikation und
Verschlüsselung sog. Chipkarten. Es ist vorgesehen, die im bisherigen
Verfahren erforderliche Unterschrift auf Papierunterlagen durch
rechtsgültige "elektronische Unterschrift" (digitale Signatur) zu
ersetzen. Maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür sind das Gesetz zur
digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG) und die Signaturverordnung (SigV).
Die eingesetzten Chipkarten entsprechen den Vorgaben des Signaturgesetzes.
Sie werden von einer nach den Vorgaben des Signaturgesetzes genehmigten
Zertifizierungsstelle bereitgestellt.
- Die Universität Hannover stellt sicher, dass:
- ausschließlich personenbezogene Daten an die Zertifizierungsstelle
weitergegeben werden, die nach dem SigG erforderlich sind
- Beschäftigte schriftlich über die digitale Signatur und das
Antragsverfahren sowie den Umgang mit der Chipkarte in Verbindung mit der
persönlichen Identitätsnummer (PIN) aufgeklärt werden, dies schließt
Hinweise über die haftungsrechtlichen Konsequenzen bei Beschädigung,
Verlust bzw. missbräuchlicher Nutzung ein,
- keine unmittelbaren vertraglichen Bindungen zwischen Beschäftigten und
Zertifizierungsstelle bestehen,
- sämtliche Haftungsansprüche der Zertifizierungsstelle gegen
Beschäftigte ausgeschlossen werden. Eventuelle Regressansprüche der
Universität Hannover gegen Beschäftigte nach den gesetzlichen Vorschriften
bleiben davon unberührt
- Beschäftigte von sämtlichen Ansprüchen freigestellt werden, die durch
die Zertifizierungsstelle verursacht werden.
- sämtliche Kosten für Anschaffung und Zertifizierungsdienstleistungen
durch die Universität Hannover getragen werden.
- Die Verwendung der Signierkomponenten wird auf dienstliche Zwecke
beschränkt. Eine Nutzung für private Zwecke ist ausgeschlossen.
- Die öffentliche Bekanntgabe gültiger und gesperrter Zertifikate erfolgt
anonymisiert.
- Aufgaben der Systemverwaltung und -pflege dürfen grundsätzlich nicht
zusammen mit Anwendungsaufgaben in einer Rolle vereinigt werden.
7.4 Sorgfaltspflicht der Beschäftigen und der Dienststelle
- Alle Anwenderkennungen ( Kennwort, Benutzername, Zugangscode) sind nicht
übertragbar. Die Beschäftigen sind verantwortlich für die ihnen
zugeordnete Anwenderkennung.
- Die Dienststelle ist für die Sicherheit der PC’s und Server
verantwortlich. Es werden geeignete Verfahren gegen Missbrauch eingesetzt.
Der Gesamtpersonalrat und die Beschäftigten werden über die eingesetzten
Verfahren informiert. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Dienststelle
dabei –soweit es ihnen möglich und zumutbar ist- zu unterstützen.
Die Dienststelle ist bemüht, den Zugang zu den elektronischen Systemen der
Universität Hannover durch lediglich eine einzige vom Beschäftigten zu
verwendende Anwenderkennung zu ermöglichen. Ist dies nicht zu verwirklichen,
wird zusammen mit dem Personalrat ein Verfahren entwickelt, dass die
Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Nr. 1 für die Beschäftigten
gewährleistet
7.5 Aufbewahrungsfrist
- Die Aufbewahrungsfristen der Dateien und Listen richten sich nach den
gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Personelle
Auswirkungen
- Betriebsbedingte Kündigungen, Herabgruppierungen oder
Änderungskündigungen werden in Zusammenhang mit der Einführung von SAP
oder eines Moduls nicht durchgeführt.
- Bei Umsetzungen als Folge des Einsatzes des SAP-Systems werden der
Wissens- und der Erfahrungsstand der betroffenen Mitarbeiter und ihre
persönlichen Belange berücksichtigt. Ihnen wird einer ihrer Qualifikation
entsprechender, nach Möglichkeit gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten.
- Im Rahmen einer qualifizierten Personalplanung wird zu personellen
Auswirkungen unter Beteiligung der Personalräte ein Umsetzungs- und
Qualifizierungskonzept erarbeitet.
- Vorrangig vor Neueinstellungen werden geeignete hausinterne Beschäftigte
für die Tätigkeit mit dem SAP-System qualifiziert und entsprechend
weitergebildet. Dies kann eine Umschulung einschließen.
- Unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universität wird bei der
Einführung des Systems im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten insbesondere
darauf geachtet, dass die Handlungs- und Entscheidungsspielräume der
Mitarbeiter erhalten oder, wenn möglich, erweitert werden, an
Arbeitsplätzen schematische Arbeitsabläufe möglichst nicht überwiegen,
Zusammenarbeit und soziale Kontakte erhalten oder, wenn möglich, verbessert
werden, die Bedienung des Systems und damit verbundener Arbeitsmittel
erleichtert wird, Überlastungen und Überforderungen vermieden werden.
- Die Vergabe von Zugriffsberechtigungen für einzelne Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter wird ausschließlich gemäß den dienstlichen Aufgaben erteilt.
§ 9
Schulungsmaßnahmen
- Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Arbeitsplatz durch die
Einführung von SAP betroffen ist, sind zeitnah zum Einführungstermin durch
entsprechende Fort und Weiterbildung zu qualifizieren. Diese Maßnahmen
finden innerhalb der Arbeitszeit statt. Wünsche und Interessen der
Betroffenen sind bei der Planung und Umsetzung möglichst zu
berücksichtigen.
- Für jedes Modul und für jeden Beschäftigten wird ein entsprechender
Schulungsplan aufgestellt. Der Schulungsplan enthält mindestens folgendes:
- Grundlagen der Informationstechnik (soweit noch nicht unterrichtet)
- Betriebswirtschaftliche Grundlagen (soweit noch nicht unterrichtet)
- Überblick über den Aufbau des SAP-Systems, des eingesetzten Moduls,
Arbeitsweise und Bedienung SAP-Funktionen
- Der Schulung werden konkrete Arbeitsabläufe der Universität zu Grunde
gelegt und sie beinhalten praktische Übungen.
- Aufbauschulungen und Erfahrungsaustausche wie auch bei Bedarf
erforderliche Nachschulungen werden für alle Betroffenen angeboten.
- Im Anschluss an eine Schulung ist eine den Anforderungen entsprechende
Einarbeitungszeit zu gewährleisten.
- Ein Benutzerservice für den Beratungsbedarf wird zur Verfügung gestellt.
- Die notwendigen Kosten der Schulung übernimmt die Dienststelle.
§ 10
Gesundheitsschutz
Die Einführung des SAP-Systems einschließlich der
erforderlichen Arbeitsmittel soll so erfolgen, dass möglichst keine
arbeitspsychologische und arbeitsphysiologische Belastung entsteht. Die
Beschäftigten werden über die Risiken informiert. Bei der Einrichtung oder
Umrüstung von Arbeitsplätzen sind die neuesten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Stabsstelle für Arbeits- und
Gesundheitsschutz berät die Dienststelle bei der Einrichtung und Umrüstung der
Arbeitsplätze und in allen Fragen des Gesundheitsschutzes.
§ 11
Informations- und Prüfungsrechte des Personalrates
Der Gesamtpersonalrat hat insbesondere nach § 59 Nr. 2
PersVG die Aufgabe, u.a. darauf zu achten, dass die zugunsten der Beschäftigten
geltenden Dienstvereinbarungen durchgeführt werden. § 61 Nds. PersVG ist zu
beachten.
- Zu diesem Zweck werden dem Personalrat alle Projektunterlagen zugänglich
gemacht.
- Der Gesamtpersonalrat erhält einen lesenden Zugang zum
SAP-Übungsmandanten, um hier die Einhaltung der vereinbarten Strukturen
jederzeit überprüfen zu können. In diesem Zusammenhang garantiert die
Dienststelle, dass das SAP-Übungssystem in seinen Strukturen grundsätzlich
identisch mit dem Produktivsystem ist. Unter Beachtung von § 2 NPersVG
sowie aller einschlägigen Gesetze und Normen wird der Personalrat von
seinem Prüfungsrecht Gebrauch machen.
- Der Gesamtpersonalrat hat außerdem das Recht sich alle Funktionen
anzeigen und ausdrucken zu lassen, die Aufschluss über den Systemzustand
geben, insbesondere:
- das SAP-Berichtswesen
- den Workbench-Organizer (WBOT)
- das Berechtigungskonzept und seine Änderungen
- ABAPs (Reports), ABAP-Gruppen
- Tabellen
- den SAP-Prüfleitfaden Revision
- den SAP-Sicherheitsleitfaden
- die SAP-Hilfe (Dokumentations-CD)
- das AUDIT-Informationssystem
- das DATA-DICTIONARY
- alle Online-Dokumentationen
- Der Gesamtpersonalrat erhält auf Wunsch Einsicht in sämtliche System-,
Überwachungs- und Änderungsprotokolle, Schnittstellendateien,
Dokumentationen der Batch-Input-Mappen, System- und Anwendungsunterlagen.
- Der Gesamtpersonalrat kann im Gegenstandsbereich dieser Dienstvereinbarung
Anträge stellen. Soweit die Dienststelle diesen Anträgen nicht folgt, ist
dies innerhalb von 4 Wochen schriftlich zu begründen.
- Dem Gesamtpersonalrat steht in den Grenzen der §§ 37 Abs.1 und 30 Abs. 4
NPersVG das Recht zu, während des Einführungsprozesses sachverständige
Personen zu seiner Beratung hinzuzuziehen. Die sachverständige Person hat
sich auf Grund § 9 Abs. 1 Nds. PersVG schriftlich zur Verschwiegenheit zu
verpflichten.
§
12 Beschwerderecht und Konfliktregelung
- Soweit sich Beschäftigte bei der Dienststelle über die Nichteinhaltung
der Dienstvereinbarung, über Folgen von getroffenen Maßnahmen und
Regelungen im Gegenstandsbereich dieser Dienstvereinbarung beschweren, ist
der Personalrat zu informieren, sofern der/die Beschäftigte damit
einverstanden ist.
- Bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung
sind diese zwischen Vertretern des Präsidenten und dem Gesamtpersonalrat,
mit dem Ziel einer einvernehmlichen Einigung, in einem gemeinsamen Gespräch
zu erörtern. Der Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten wird hierdurch
nicht berührt.
§ 13
Inkrafttreten, Kündigung
- Diese Dienstvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft; sie
ist unverzüglich im Verkündungsblatt gem. § 78 Abs. 2 NPersVG
bekanntzumachen.
- Sollten Teile dieser Vereinbarung, insbesondere wegen Verstoßes gegen §
82 NPersVG, nichtig sein, so bleiben die anderen Teile dieser Vereinbarung
davon unberührt.
- Diese Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von 4 Monaten von beiden
Seiten frühestens zum 31.12.01 gekündigt werden. Die einvernehmliche
Änderung ist jederzeit möglich. Kündigung und Änderung bedürfen der
Schriftform. Im übrigen gilt § 78 Abs. 4 Nds. PersVG.

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