Informationen zum Nachteilsausgleich

Einen Antrag auf Nachteilsausgleich können Studierende stellen, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Studien- oder Prüfungsleistungen nicht in der geforderten Form erbringen können (hierbei muss die generelle Leistungsfähigkeit vorhanden sein).  


Was ist ein Nachteilsausgleich?

Behinderungen oder chronische  Erkrankungen können zu Benachteiligungen bei dem Erbringen von Studien- oder Prüfungsleistungen führen. Das Ziel eines Nachteilsausgleiches ist, diese Benachteiligungen durch eine Modifikation der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen auszugleichen. Diese Modifikationen können Art, Form oder ggf. den Inhalt der Studien- oder Prüfungsleistungen betreffen (siehe auch: Wie können die betroffenen Studierenden unterstützt werden?).

Ein Nachteilsausgleich darf sich nicht auf die Bewertung der Studien-/Prüfungsleistung auswirken und wird nicht in Zeugnisse aufgenommen. Durch einen Nachteilsausgleich werden Leistungsnachweise modifiziert, es werden aber keine Leistungsansprüche gemindert. Es handelt sich also in keinem Fall um eine Bevorteilung des/der Studierenden.

Antrag auf Nachteilsausgleich
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Leitfaden für das ärztliche Attest (für den Antrag eines Nachteilsausgleiches)
PDF, 81 KB

Häufige Fragen zum Nachteilsausgleich

  • Für wen kommt ein Nachteilsausgleich in Frage?

    Einen gesetzlichen Anspruch auf Nachteilausgleich haben die Studierenden, deren Beeinträchtigungen unter dem einheitlich definierten Behinderungsbegriff (Sozialgesetzbuch IX § 2 Abs.1) zu fassen sind:

    "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. [...]"

    Legasthenie ist natürlich keine Krankheit, es kann dennoch ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden. Für den Nachweis muss ein psychologisches Gutachten vorgelegt werden, das nicht älter als 2 Jahre sein sollte.

  • Muss ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nachgewiesen werden?

    Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich muss nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann ein Schwerbehindertenausweis sein (wenn studienbedingte Nachteile ohne zusätzliche Nachweise erkennbar sind) oder ein fachärztliches Attest und/oder das Attest eines anerkannten Therapeuten, das den Nachteilsausgleich begründet und unterstützt.

  • Wie stellt man einen Antrag auf Nachteilsausgleich und wer entscheidet darüber?

    Der Antrag wird an den/die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Der Prüfungsausschuss befindet darüber und teilt das Ergebnis dem Prüfungsamt mit. Dieses informiert die Studierenden schriftlich über das Ergebnis.

    Der Prüfungsausschuss und das Prüfungsamt sind selbstverständlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und informieren niemanden über Nachteilsausgleiche der Studierenden. Die Studierenden müssen dann den Prüfenden, Laborverantwortlichen oder der Exkursionsleitung die modifizierten Prüfungs- oder Studienbedingungen rechtzeitig mitteilen.

  • Welche Angaben muss mein Antrag enthalten?

    Das Attest muss von einer Fachärztin/einem Facharzt ausgestellt werden, bei psychischen Erkrankungen gelten auch Atteste von Psychologen/innen oder Psychotherapeuten/innen. Das Attest soll keine Diagnose, Prognose oder Krankengeschichte beinhalten, auf Wunsch der/des Studierenden können diese jedoch aufgeführt werden.

    Folgende drei Angaben müssen dagegen erwähnt werden:

    1. Form der Auswirkung der Behinderung/der Erkrankung auf das Erbringen folgender Studien- und/oder Prüfungsleistungen
      Hier benötigt die Universität eine klar formulierte, fachärztliche Einschätzung darüber, bei welchen Prüfungs- oder Studienleistungen die Studierenden krankheitsbedingt einen Nachteil gegenüber nicht-erkrankten Studierenden haben, z.B.: „für Klausuren wird mehr Zeit benötigt“; „bei Exkursionen zu Fuß können lange Strecken nicht zurückgelegt werden“, usw.
    2. Empfehlung für folgende Kompensation der Behinderung/Erkrankung
      Hier benötigt die Universität eine klar formulierte, fachärztliche Einschätzung darüber, mit welchen Maßnahmen der oben beschriebene Nachteil ausgeglichen werden kann, z.B. „eine Schreibzeitverängerung von x Minuten, Pausen nach x Minuten“, Klausuraufgaben in einer Schriftgröße von x“, usw.
    3. Dauer der Gültigkeit
      Hier benötigt die Universität eine Einschätzung darüber, ob die Erkrankung Veränderungsprozessen unterworfen ist oder diese für die voraussichtliche Dauer des Studiums (Regelstudienzeit) nicht zu erwarten sind.
  • Gibt es Tipps zur Antragsstellung?
    1. Reflektion: Überlegen Sie, in welchen Studien- und/oder Prüfungssituationen ein Nachteil aus gesundheitlichen Gründen erlebt wurde oder es bewusst ist, dass dieser Nachteil besteht
    2. Vorlage nutzen: Antragsformular herunterladen, speichern und öffnen. 
    3. Beschreiben, worin der Nachteil besteht: Eine Diagnose, Krankengeschichte oder Prognose ist für den Nachteilsausgleich nicht relevant und muss definitiv nicht preisgegeben werden, auch wenn die Art des Nachteilsausgleiches natürlich Rückschlüsse auf die Ursache zulassen kann. 
    4. Beschreiben, was verändert werden muss, um den Nachteil auszugleichen: Der Nachteilsausgleich muss konkret beschreiben, wie der Ausgleich aussehen muss. Z.B. „Zeitverlängerung von 25%“ statt „mehr Zeit in Klausuren“
    5. Bei nicht-sichtbaren Einschränkungen: Beifügen eines fachärztlichen Attestes, das genau diesen Nachteil und die genannten Ausgleichsmaßnahmen bestätigt. Das ist wichtig, es reicht nicht, wenn lediglich eine Diagnose (die zudem auch gar nicht erwähnt werden muss) mitgeteilt wird! Bei psychischen Erkrankungen kann auch der Therapeut/die Therapeutin das Attest ausstellen. Ein amtsärztliches Gutachten ist nicht nötig!
    6. Schwerbehinderung: Wenn bei einer Schwerbehinderung der studienbedingte Nachteil ohne zusätzliche Nachweise erkennbar ist, reicht eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.
    7. Absenden des Antrags: Der Antrag muss zusammen mit dem Attest an die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geschickt werden, um geprüft zu werden.
  • Aus welchen Gesetzen wird der Anspruch auf Nachteilsausgleich abgeleitet?
    • Grundgesetz:
      • Artikel 3: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
      • Artikel 12 a): Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
      • b) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
    • Niedersächsisches Hochschulgesetz:
      • §3, Abs.1.7.: die Mitwirkung an der sozialen Förderung der Studierenden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und behinderter Studierender, wobei die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. 
  • Wie können die betroffenen Studierenden unterstützt werden?

    Es können und sollen keine definitiven Aussagen über die Form von Nachteilsausgleichen und Prüfungsmodifikationen getroffen werden. In jedem Fall gilt es, unter dem Aspekt der Gerechtigkeit für alle Prüflinge, sowohl die individuelle Situation der betroffenen Studierenden, als auch Fachspezifika zu berücksichtigen.

    Folgende Beispiele können als Entscheidungsgrundlage oder als Anregungen dienen:

    • Zeitverlängerung
      Kann entweder eine längere Bearbeitungszeit für eine Klausur, inklusive Pausen, bedeuten oder auch für das Anfertigen von Hausarbeiten oder Referaten.
    • Vereinbaren individueller Termine für Klausuren und Hausarbeiten
    • Erlauben von Ausgleichs- oder Ersatzleistungen
      Z.B. schriftliche Beiträge gleichen Fehlzeiten aus oder wenn Studierende mobilitätsaufwendige Studienleistungen nicht erbringen können (z.B. Exkursionen, Geländegänge). Eine Modifizierung des Inhaltes von Prüfungen kann dann angebracht sein, wenn sich die Prüfung auf eine vorher erbrachte Studienleistung bezieht, die der/die Studierende aufgrund der Erkrankung nicht hat erbringen können
    • Umwandlung schriftlicher in mündliche Prüfungen oder umgekehrt
    • Rücktritt vom Leistungserfassungsprozess außerhalb vorgeschriebener Fristen
      Wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, z.B. eine zusätzliche Krankheit, besondere Belastungssituationen, der Ausfall von Assistenzen.
    • Bereitstellen oder Erlauben technischer Hilfsmittel oder personeller Unterstützung
      Technische Hilfsmittel sind z.B. PC für Studierende mit Sehbehinderungen oder Arbeitsplätze für Rollstuhlfahrer. Personelle Unterstützung leisten z.B. fachfremde Schreibkräfte.

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Porträt von Christiane Stolz Porträt von Christiane Stolz © Zentrale Studienberatung / LUH
Christiane Stolz
Beauftragte für Studierende mit Handicap und/oder chronischer Erkrankung
Adresse
Welfengarten 1
30167 Hannover
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