Krankenversicherung für Studierende

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Studierende sind in aller Regel versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Aus diesem Grund wird bei der Immatrikulation ein Nachweis über den Krankenversicherungsschutz verlangt. Wie man diesen bekommt oder sich davon befreien lassen kann erfahren Sie hier.


Krankenversicherungsnachweis zur Immatrikulation

Keine Einschreibung ohne digitale Versicherungsmeldung

Jede/r Studienbewerber/in muss sich vor der Einschreibung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine digitale Versicherungsmeldung, eine sogenannte M10, auszulösen. Die Krankenkasse meldet der Universität dann digital ob

  • er/sie versichert ist oder
  • er/sie versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.

Welche Krankenkasse ist für die digitale Versicherungsmeldung zuständig?

Studienbewerber*innen müssen die für die Einschreibung benötigte digitale Versicherungsmeldung bei der Krankenkasse, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden, beantragen. Die Krankenkasse leitet diese Meldung im Anschluss automatisch an die Hochschule weiter.

Studienbewerber*innen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, müssen sich ebenfalls um eine entsprechende digitale Meldung (versicherungsfrei, bzw. befreit) bei einer gesetzlichen Krankenkasse bemühen.

Die Absendernummer der Leibniz Universität Hannover lautet H0001382.  


Versicherungspflicht für Studierende

Alle Studierenden an deutschen Hochschulen unterliegen der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Sie besteht in der Regel bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Danach besteht die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung.

  • Ausnahmen von der Versicherungspflicht
    • Studierende sind nicht versicherungspflichtig, solange sie (in gesetzlichen Krankenkassen) familienversichert sind, in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
    • Versicherungsfrei sind Studierende, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig sind oder durch Gesetz versicherungsfrei sind (z. B. Beamte, gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte, Bezieherinnen und Bezieher von Hinterbliebenenrenten, selbständig Erwerbstätige, usw.).
  • Befreiung von der Versicherungspflicht

    Studierende können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag kann innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (Ersteinschreibung an einer deutschen Hochschule oder z. B. bei altersbedingtem Ausscheiden aus der Familienversicherung) gestellt werden. Die Befreiung gilt für die Dauer des gesamten Studiums und kann nicht widerrufen werden.

    Bei privaten Krankenkassen müssen (familien)versicherte Studierende sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse von der Pflichtversicherung befreien lassen, sofern sie privat versichert bleiben und nicht einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten wollen.

  • Welche Krankenkasse ist zuständig?

    Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung und alle übrigen mit der studentischen Pflichtversicherung verbundenen Angelegenheiten sind die folgenden gesetzlichen Krankenkassen zuständig:

    • die Allgemeinen Ortskrankenkassen
    • Betriebs- und Innungskrankenkassen
    • See-Krankenkassen
    • die knappschaftliche Krankenversicherung
    • und die Ersatzkassen (z. B. BEK, DAK, KKH, TK).


    Bezogen auf den Versicherungsstatus kann dies bedeuten:

    a)   Versicherungspflicht

    Falls bereits eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, ist diese zuständig. Es kann aber auch eine andere der oben genannten Kassen gewählt werden. (Die Wahl ist von den Versicherten spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Familienversicherte haben keine Wahlentscheidung; für sie gilt die Wahlentscheidung des Mitgliedes.)

    b)   Von der Versicherungspflicht ausgenommen

    Besteht bereits eine Krankenversicherung bei einer der oben genannten Kassen, ist diese zuständig. Besteht kein Versicherungsverhältnis mit einer gesetzlichen Krankenkasse, ist die unter den obigen Kassen zuständig, mit der zuletzt ein Versicherungsverhältnis bestanden hat, ansonsten eine der oben genannten Kassen.

    c)   Von der Versicherungspflicht befreit

    Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten,  bei der eine Versicherung besteht oder zuletzt bestanden hat. Hat bisher keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden, ist der Befreiungsantrag an eine der oben genannten Kassen zu richten.

    d)   Freiwillige studentische Versicherung

    Für die freiwillige (Weiter)versicherung nach Erreichen des 30. Lebensjahres ist entweder die gesetzliche Krankenkasse zuständig, bei der bereits eine Versicherung besteht, oder eine der oben genannten Kassen.

     

    Weitere Auskünfte erteilen die gesetzlichen Krankenkassen.

  • Europäische Versicherungskarte für internationale Studierende

    Zur Einschreibung müssen Sie einen Nachweis über eine Krankenversicherung vorlegen. Diesen Nachweis erhalten Sie entweder bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (wenn Sie in Deutschland krankenversichert sind) oder bei Ihrer Krankenversicherung im Heimatland. Dort erhalten Sie eine Europäische Versicherungskarte,  mit der Sie sich bitte an eine beliebige deutsche gesetzliche Krankenkasse wenden. Die deutsche gesetzliche Krankenkasse sendet uns eine elektronische Meldung über den Versicherungsstatus (nicht versichert) zu.


Meldepflicht der Hochschulen

Die Hochschulen haben gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen eine Meldepflicht. Im Einzelnen ist diese durch §199a Sozialgesetzbuch 5 (SGB 5) geregelt.

Neben dem Vollzug jeder Einschreibung teilen die Hochschulen den Krankenkassen alle erfolgten Exmatrikulationen mit. Die Krankenkassen melden den Hochschulen Fälle, in denen der Versichertenstatus sich ändert. Außerdem melden die Krankenkassen den Hochschulen die Beendigung eines Versicherungsverhältnisses und die Nichterfüllung der auferlegten Verpflichtungen (Beitragszahlungen), was zur Verweigerung der Einschreibung bzw. Rückmeldung führt.


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