Schwerbehindertenvertretung

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Bunt und unterschiedlich – nur gemeinsam sind wir stark!

Wir kümmern uns um die Belange schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; stehen aber selbstverständlich auch denjenigen mit Rat und Hilfe (z. B. Antragstellung) zur Verfügung, die gesundheitliche Probleme haben oder noch nicht als "schwerbehindert" gelten.

Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung schwer behinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen im Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Dies bezieht sich auf alle Angelegenheiten, welche den einzelnen Schwerbehinderten wie auch die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen.

SBV im Blick

  • Inklusive Sportangebote und Unterstützungsmöglichkeiten im Zentrum für Hochschulsport
    Vier junge Frauen im Rollstuhl spielen Basketball in einer Sporthalle Vier junge Frauen im Rollstuhl spielen Basketball in einer Sporthalle Vier junge Frauen im Rollstuhl spielen Basketball in einer Sporthalle © ZfH

    Im Zentrum für Hochschulsport sind generell alle Hochschulangehörige herzlich willkommen, das gesamte Sportangebot zu nutzen. Da leider noch nicht alle Sportstätten barrierefrei zugänglich sind, oder für manche eine Teilnahme alleine schwer umsetzbar ist, gibt es verschiedene Angebote, die eine selbstbestimmte Teilhabe am Hochschulsport unterstützen.

    Sport inclusive:
    In diesem Sportkurs geht es vor allem darum, sich gemeinsam zu bewegen und Spaß zu haben. Es werden unterschiedliche Sportangebote ausprobiert und die eigenen Stärken erfahren. Wir freuen uns auf Sie: jeden Montag von 16:00 bis 17:00 Uhr in Halle 3 auf dem SportCAMPUS am Moritzwinkel 6.

    Buddy-Projekt:
    Wer nicht alleine am Hochschulsport teilnehmen möchte, findet im Buddy-Projekt Sportpartner*Innen, mit denen dann gemeinsam im Tandem an den Angeboten teilgenommen werden kann.

  • Sommerfest der LUH: Blinden-Fußballtorschießen mit der SBV

    Am 13.07.2023 lädt die Leibniz Universität zum alljährlichen Sommerfest ein und die Schwerbehindertenvertretung beteiligt sich mit dem Blinden-Fußballtorschießen. Versuchen Sie mal, mit verbundenen Augen und einem klingenden Fußball/Ball das Fußballtor zu treffen. Lassen Sie sich dabei unterstützen: Mit Hilfe ihres Gehörs und durch eine Person im Fußballtor, die gegen den Torrahmen klopft.

    Nutzen Sie die Chance, einen Einblick in das Blinden-Fußballtorschießen zu erhalten. Probieren Sie es aus und machen Sie die Erfahrung: Gemeinsam geht Teilhabe ganz einfach! Wir freuen uns auf Sie und garantieren Ihnen jede Menge Spaß.

    Besuchen Sie uns am 13.07.2023 ab 16:00 Uhr/Stand 17

    Schwerbehindertenvertretung der Leibniz Universität Hannover
    Bunt und unterschiedlich – nur gemeinsam sind wir stark!

  • „Leibniz Inklusiv“ – der Inklusionspodcast der Leibniz Universität wird mit dem Ilse ter Meer Preis ausgezeichnet!

    Seit 2011 vergibt die Leibniz Universität Hannover alle zwei Jahre den Ilse ter Meer Preis. Mit dem mit 5.000 € dotierten Preis werden hervorragende und nachhaltige Projekte, Initiativen, Einzelveranstaltungen und Fördermaßnahmen aus den Bereichen Diversität, Chancengleichheit und Familienservice ausgezeichnet.

    2022 erhält der Inklusionspodcast der Leibniz Universität „Leibniz Inklusiv“ diese Auszeichnung! Der Präsident der LUH, Prof. Dr. Volker Epping überreichte am 16.08.2022 Ulrike Hepperle und, stellvertretend für Kevin Kitsch, Sebastian Knust den Preis.

    Übergabe des Ilse-ter-Meer-Preises im August 2022 Übergabe des Ilse-ter-Meer-Preises im August 2022 Übergabe des Ilse-ter-Meer-Preises im August 2022
    Im Bild von links: Sebastian Knust (Leiter des Zentrums für Hochschulsport), Sarah Peters (Gleichstellungsbeauftragte der LUH), Präsident Prof. Dr. Volker Epping, Ulrike Hepperle (Vertrauensperson der Schwerbehinderten), Julia Gillen (Vizepräsidentin für Lehre und Studium).

    Die Leibniz Universität würdigt mit dem Ilse ter Meer Preis das Engagement und den Einsatz von Kevin Kitsch und Ulrike Hepperle. Der Inklusionspodcast trägt dazu bei, dass Hemmungen und Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderung und chronisch Kranken abgebaut werden und Inklusion an der Leibniz Universität gefördert wird. Überzeugt hat die Auswahlkommission, dass mit diesem Format niedrigschwellig Themen platziert und einer großen Gruppe zugänglich gemacht werden.

    Ulrike Hepperle und Kevin Kitsch haben diesen Preis stellvertretend für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen entgegengenommen. Sie danken herzlich den Interviewpartnerinnen und Interviewpartnern, die durch ihre Offenheit diesen Erfolg erst möglich gemacht haben. Gleichzeitig danken sie allen, die im Hintergrund dieses Projekt unterstützten. Im Herbst 2022 beginnt die zweite Staffel.

  • Mysterium Krankengeld

    Immer wieder erreichen uns in der Schwerbehindertenvertretung Fragen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, zur Dauer des Krankengeldes und "was eigentlich passiert, wenn das Krankengeld ausläuft". Wir wollen heute versuchen, in dieses Dickicht etwas Licht zu bringen[1].

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

    Wer als Angestellter oder Angestellte erkrankt, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach sechs Wochen muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin kein Gehalt mehr an seinen Arbeitnehmer oder seine Arbeitnehmerin überweisen. Mit der Einsparung der Lohnkosten kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin eine Ersatzkraft bezahlen. Der oder die Beschäftigte erhält ab jetzt von seiner/ihrer Krankenkasse Krankengeld anstatt des bisherigen Gehalts. Dies wird auch als Lohnersatzleistungen bezeichnet.

    Wie lange gibt es Krankengeld?

    Die Krankenversicherung zahlt für maximal 72 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld. Die sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin werden zu den 72 Wochen Krankengeld der Krankenversicherung addiert, sodass insgesamt 78 Wochen "Krankengeld" gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die "Krankschreibung" durch den behandelnden Arzt/Ärztin (oder der Urlaubsvertretung) lückenlos erfolgt und bei der Krankenkasse innerhalb einer Woche die Folgebescheinigung eingereicht wird. Wer dies versäumt riskiert, dass die Krankenversicherung die Zahlung des Krankengeldes für die Zeit danach einstellt.

    Gut zu wissen: Egal ob der Kalendermonat 28, 30 oder 31 Tage hat, gezahlt werden 30 Tage. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70% des Bruttolohns (maximal 90 % des Netto-Einkommens).

    Was passiert eigentlich, wenn die Erkrankung länger als 78 Wochen anhält?

    Das Krankengeld erlischt nach maximal 78 Wochen. Die Krankenkassen sind dann nicht mehr zuständig und stellen die Zahlung des Krankengeldes ein. Dies wird auch als "Aussteuerung" bezeichnet. Eine weitere Folge für die Betroffenen ist, dass sie ab dem Zeitpunkt auch nicht mehr Kranken- und Pflegeversichert sind. Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen ist: Während des Bezuges von Krankengeld erhalten die Krankenversicherungen keine Beiträge von den erkrankten Versicherten.

    Und so geht's weiter

    Die erkrankten Betroffenen haben nach Ablauf des Krankengeldes folgende Möglichkeiten, um die laufenden Kosten bezahlen zu können:

    1. Die Agentur für Arbeit zahlt Arbeitslosengeld: Wer trotz Erkrankung seinen Arbeitsplatz behalten hat, hat nach der Aussteuerung aus der Krankenkasse Anspruch auf Minimum zwölf Monate Arbeitslosengeld. Dadurch werden auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt. Der Versicherungsschutz ist wieder gegeben.

    Gut zu wissen: Wer bei der Agentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen möchte sollte dabei beachten, dass sich die Arbeitsunfähigkeit auf den "alten Arbeitsplatz" des bestehenden Arbeitsverhältnisses bezieht. Bedeutet: Die Beschäftigten müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für den "allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen". Nur dann gewährt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld. Wer eine Vollzeitstelle hat sollte auch für eine "Vollzeitstelle zur Verfügung stehen". Warum? Wer auf Teilzeit reduziert riskiert finanzielle Abstriche, da das Arbeitslosengeld sich dann von der Teilzeitstelle berechnet.
     

    2. Die Rentenversicherung: Ein Anspruch auf Zahlungen aus der Rentenversicherung ergibt sich nach erfolgter Prüfung auf Erwerbsminderungsrente. Hierfür wird bei der Rentenversicherung ein Antrag auf Prüfung auf eine Teil- oder Vollerwerbsminderungsrente gestellt. Dies kann allerdings einige Zeit (Wochen oder Monate) in Anspruch nehmen. Solange die Prüfung läuft, bezahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld. Hiervon werden dann auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt. Es gilt in diesem Zusammenhang die Nahtlosigkeit zu berücksichtigen.
     

    3. Resturlaub: Wer noch Resturlaub hat kann auch diesen einsetzen, um wieder Kranken- und Pflegeversichert zu sein. Wird der Resturlaub eingesetzt gelten die Betroffenen als "gesund" und der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin bezahlt wieder das Gehalt, von dem die Kranken- und Pflegeversicherung geleistet werden. Zudem wird vermieden, dass "alter Urlaub verfällt" (wird bei Langzeiterkrankung für 15 Monate gewährt und auch nur für im Krankheitsjahr entstandenen gesetzlichen Urlaub. Bei Beschäftigten mit einem GdB mindestens 50 wird zum gesetzlichen Urlaubsanspruch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte von 5 Tagen gewährt. Ein Tarifurlaub wird nicht gewährt).

    Was gibt es zu beachten?

    1. Beim Bezug von Krankengeld entsteht eine weitere Erkrankung - verlängert sich dadurch die Dauer des Krankengeldanspruchs?
    Tritt zu einer bestehenden Krankheit mit Krankengeldanspruch eine weitere Erkrankung auf, erneuert oder verlängert dies die Dauer des Krankengeldanspruchs generell nicht.
     

    2. Unterbrechung zwischen zwei Erkrankungen - besteht dann ein neuer Krankengeldanspruch von 78 Wochen?
    Wird zwischen zwei Erkrankungen wieder gearbeitet besteht ein erneuter Krankengeldanspruch für 78 Wochen nur dann, wenn es zwischen den zwei Erkrankungen keinen ursächlichen Zusammenhang gibt. Was bedeutet das? Ursächlich meint, dass kein Anteil oder Indiz bei beiden Erkrankungen gemeinsam vorhanden sein darf. Handelt es sich allerdings um zwei voneinander unabhängige Erkrankungen (Diagnosen) entsteht ein neuer Krankengeldanspruch für weitere 78 Wochen.

    Gut zu wissen: Häufig versuchen die Krankenversicherungen jedoch einen "Zusammenhang" der beiden Erkrankungen herzustellen, indem "gemeinsame Indizien" (z.B. Symptome) gesucht und gefunden werden. Sie "kündigen das Krankengeld einseitig auf" (Aussteuerung) und handeln nach "Aktenlage".

    Hier empfehlen wir die Kontaktaufnahme zu einem Fachanwalt für Sozialrecht oder die Beratung durch einen Sozialverband wie beispielsweise den SoVD oder den VdK. Denn oft stellt sich heraus, dass die Krankenkassen mit ihrer Einschätzung falsch liegen.

    Zu guter Letzt noch ein Hinweis zur "Block- oder Sperrfrist"

    Dahinter verbirgt sich die Tatsache, dass die sogenannten Block- oder Sperrfristen in Zusammenhang mit der Krankengeldzahlung stehen. Die Block- oder Sperrfrist beginnt, sobald Beschäftigte zum ersten Mal wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig sind. Die Block- oder Sperrfrist dauert drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit werden für maximal 78 Wochen Krankengeld bezahlt. Dauert die Erkrankung länger als 78 Wochen und hält die Block- oder Sperrfrist noch an, wird kein Krankengeld mehr bezahlt.


    [1] Quellen: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/neue-krankheit-neue-blockfrist-wieder-krankengeld
    Matthias Gillmann, Jurist (Arbeits- und Sozialrecht) von Gillmann und Partner, https://www.gillmann-partner.com/

     

  • Arbeitswelt.Inklusion.Inspiration

    Arbeitswelt.Inklusion.Inspiration.
    Perspektiven aus Politik, Wissenschaft und Wirtschaft
    Hrgs. v. Birgit Raab und Astrid Westermann
    tredition, 1. Auflage, 02/2022
    ISBN: 978-3-347-51872-8

    Mit einem Beitrag von Ulrike Hepperle und Uwe Spillebeen ("Happy Birthday - 100 Jahre Schwerbehindertenvertregung")

    Weitere Informationen auf der Verlagsseite

    Die Einnahmen aus dem Buchverkauf werden gespendet.

  • Antrag auf Teilzahlung einer VBL-Rente bei Teilerwerbsminderung möglich

    Antrag auf Teilzahlung einer VBL-Rente bei Teilerwerbsminderung möglich

    Wurde Ihnen eine Teilerwerbsminderungsrente zugesprochen gilt es folgendes zu beachten:

    1. Stellen Sie innerhalb von vierzehn Tagen einen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung für die verbliebene Stundenzahl beim Arbeitgeber (Personalverwaltung).
    2. Sie können einen Antrag auf Teilzahlung einer VBL-Rente (Betriebsrente) bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) stellen. Lassen Sie sich hierzu durch Ihre VBL-Sachbearbeitung beraten.
  • Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht aus

    Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht aus

    Aus Sicht der Schwerbehindertenvertretung hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit seinem Urteil Nr. 2/2022 (BVerwG 5 C 6.20 Urteil vom 12. Januar 2022) eine wichtige Entscheidung getroffen. In der Pressemitteilung heißt es, dass ein schwerbehinderter Mensch im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für begleitende Hilfen im Arbeitsleben die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz auch nach Erreichen des Regelrentenalters beanspruchen kann.

    Dies ist deshalb ein interessantes Urteil, weil (zukünftige) schwerbehinderte Rentner und Rentnerinnen, die möglicherweise auf einen Hinzuverdienst zu ihrer Altersrente angewiesen sind, auch mit Erreichen des Regelrentenalters die Kosten für eine erforderliche Arbeitsassistenz erstattet bekommen können.

  • Exklusion - Separation - Integration - Inklusion

    Darstellung der Begriffe: Exklusion - Separation - Integration - Inklusion

    siehe Beschreibung im Text siehe Beschreibung im Text siehe Beschreibung im Text

    Barrierefreie Alternative:

    Das Bild ist im Querformat aufgebaut. Von links nach rechts in vier Spalten eingeteilt. Die linke Spalte hat die Überschrift Exklusion. Darunter ist ein Kreis zu sehen. In dessen Innerem sind blaue Hütchenfiguren abgebildet. Außerhalb des Kreises befinden sich in unterschiedlichen Farben weitere Hütchenfiguren rund um den Kreis verteilt.

    Die zweite Spalte von links trägt die Überschrift Separation. Es ist wieder ein Kreis abgebildet in dessen Innerem blaue Hütchenfiguren verteilt sind. Außerhalb des Kreises sind wiederum zwei kleine Kreise platziert. Einer davon rechts oberhalb und einer links unterhalb. In jedem kleinen Kreis befinden sich viele bunte Hütchenfiguren.

    Die dritte Spalte trägt die Überschrift Integration. Es ist wieder ein Kreis abgebildet in dessen Innerem blaue Hütchenfiguren verteilt angeordnet sind. Der Kreis bricht auf der rechten oberen Kreishälfte auf bzw. erweitert sich um den kleinen Kreis, der in Spalte zwei noch rechts oberhalb des großen Kreises lag. Die bunten Kreishütchen gehören jetzt mit zum großen Kreis. In der Mitte des großen Kreises ist ein weitere kleiner Kreis mit bunten Hütchenfiguren angeordnet.

    Die letzte, vierte Spalte trägt die Überschrift Inklusion. Der Kreis ist nur noch schwach umrandet dargestellt um ihn herum ist eine kreisförmige Linie in Wellenlinien angeordnet. Alle Hütchen, die Blauen und die Bunten sind jetzt miteinander vermischt angeordnet.


    Inklusion (in 80 Sekunden erklärt)

    Erklärvideo von Aktion Mensch

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  • Bewerbungsgespräche – Hoffentlich kein Schwerbehinderter!

    Bewerbungsgespräche – Hoffentlich kein Schwerbehinderter!

    Vielleicht kennen Sie auch nachfolgenden Satz aus den Stellenausschreibungen der Leibniz Universität Hannover "Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt." Oder Schwerbehinderte Bewerber und Bewerberinnen müssen im öffentlichen Dienst zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, sofern sie nicht offensichtlich ungeeignet sind"[1]. Dies gilt auch dann, wenn die fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ungeeignet ist. Da stolpert man über Begrifflichkeiten wie "bevorzugt" und "müssen". Und was heißt eigentlich bei gleicher Qualifikation? Zwei Deutschlehrer/Deutschlehrerinnen haben vielleicht die gleiche Qualifikation, aber oft nicht die gleiche Eignung. Genau hier liegen aber die Knackpunkte bei Vorstellungsgesprächen unter der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, wenn sich Schwerbehinderte Bewerber und Bewerberinnen oder ihnen Gleichgestellte um eine Stelle bewerben.

    Schon im Vorfeld wird der Schwerbehindertenvertretung häufig die Frage gestellt, "müssen wir den/die Schwerbehinderte/Schwerbehinderten Bewerber/-in berücksichtigen und zu den Vorstellungsgesprächen einladen?" Ja, das Gesetz sieht in § 164 Abs. 1 SGB IX vor, schwerbehinderte Bewerber/-innen und ihnen Gleichgestellte einzuladen. Der "springende Punkt" liegt in der Formulierung "offensichtlich ungeeignet". Nur dann ist eine Nichteinladung im öffentlichen Dienst erlaubt. Bereits bei einer zweifelhaften Eignung ist einzuladen, weil die "offensichtliche Nichteignung" nicht ausgeschlossen werden kann. Außerdem soll dem/der Schwerbehinderten Bewerber/Bewerberin die Chance eingeräumt werden, den Arbeitgeber von "seiner/ihrer Eignung" zu überzeugen. Der Gesetzgeber schreibt nach § 178 Abs. 2 SGB IX die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Einstellungsverfahren ausdrücklich vor.

    Eigentlich schade, dass es so viel Reglementierung bedarf. Schöner wäre doch ein gemeinsames "wir wollen!" Ja, wir wollen auch Schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern eine faire Chance geben, Mitglied im Team zu werden. Wir wollen uns mit ihnen identifizieren und teilhaben an ihren Stärken und uns nicht an den vielleicht vorhandenen Defiziten reiben. Inklusion heißt, auch Chancen zu nutzen.

    Aber in der Realität sieht es doch leider oft anders aus. Je nach Grad und Art der Behinderung verfallen wir oft in stereotype Verhaltens- und Denkmuster. Die Wahrnehmung wird zusehends eingeschränkt und fokussiert sich auf vermeintlich vorhandene Defizite. Nicht unbedingt notwendige Qualifikationen der anderen, nicht schwerbehinderten Mitbewerbenden, werden dann hervorgehoben.

    Der Gesetzgeber geht im öffentlichen Dienst davon aus, dass Schwerbehinderte Bewerber und Bewerberinnen für die Stelle grundsätzlich geeignet sind. Hier geht es dann nicht mehr nur darum, ob jemand "besser qualifiziert ist" (durch was auch immer), sondern es geht lediglich darum, ob jemand den Job bewältigen kann oder nicht. Und genau hierin liegt die Chance auf eine Berücksichtigung Schwerbehinderter Menschen und auf ihre "Inklusion" ins Arbeitsleben. Nur wird sie nicht ausreichend genutzt. Denn viele Einrichtungen scheuen diesen Schritt, sich auf Inklusion einzulassen. Das ist teils verständlich, wenn man die Bewältigung dieser Aufgabe ihnen alleine überlässt. Und hier kommt wieder die frühzeitige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ins Gespräch.

    Zusammen mit der einstellenden Einrichtung können geeignete Maßnahmen der Qualifizierung und Hilfestellung erörtert werden. Im besten Falle partnerschaftliches Agieren im Sinne Schwerbehinderter Bewerber und Bewerberinnen einerseits und der Einrichtung andererseits. Inklusion ist nicht alleinige Aufgabe der Einrichtung, hier ist die Leibniz Universität Hannover als Arbeitgeber insgesamt in die Pflicht zu nehmen. Das gemeinsame Ziel von Inklusion kann nur mit zentraler Unterstützung erfolgreich erreicht werden. Wir sind bereit und bieten unsere Begleitung an. Denn eins ist sicher: Wir sind alle bunt und unterschiedlich, aber nur gemeinsam sind wir stark! Ziehen wir also zusammen am Strang der "Inklusion".


    [1] Vgl. hierzu Schwerbehindertenrichtlinie Niedersachsen Ziffer 3.1 und § 164 Abs. 1 SGB IX

  • Zuzahlungsbefreiung bei einer stationären Rehabilitation möglich

    Zuzahlungsbefreiung bei einer stationären Rehabilitation möglich

    Zuzahlungen für eine stationäre Rehabilitation fallen für Personen an, die mindestens 18 Jahre alt und nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr limitiert. Der/die Versicherte müssen sich üblicherweise an den Kosten beteiligen. Diese umfassen in der Regel:

    • Reise
    • Unterkunft
    • Verpflegung
    • Ärztliche Betreuung
    • Therapeutische Leistungen
    • Medizinische Anwendungen

    Zuzahlungsregelungen in der Rentenversicherung

    Wer eine Rehabilitation über die Rentenversicherung beantragt und antritt, hat im Rahmen der Einzelfallprüfung bei einem geringen Einkommen die Möglichkeit, eine Befreiung oder eine Reduzierung von den sonst üblichen Zuzahlungen zu erhalten. Dies muss vom Versicherten allerdings beantragt werden. Für den Antrag gilt das Antragsformular GO 160 "Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung", das nach Ausfüllen an die Rentenversicherung geschickt wird.

    Die Zuzahlung bei der Rentenversicherung orientiert sich am Nettoeinkommen. Dabei ist das Nettoeinkommen des Monats vor Antragstellung bzw. vor Antritt der Maßnahme ausschlaggebend. Das Nettoeinkommen wird über das Antragsformular GO 161 "Bescheinigung des Arbeitgebers zum Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung" nachgewiesen. Der Arbeitgeber hat dies auszustellen.

    Einkommensgrenzen für die Zuzahlung

    Nettoeinkommen/monatlich

    Zuzahlung pro Tag

    < 1.275,00 €

    0,00 €

    Ab 1.275,00 €

    5,00 €

    Ab 1.401,40 €

    6,00 €

    Ab 1.528,80 €

    7,00 €

    Ab 1.656,20 €

    8,00 €

    Ab 1.911,00 €

    10,00 €

    Was gilt noch in der Rentenversicherung?

    Die Zuzahlungshöchstgrenze pro Tag beträgt 10€ für maximal 42 Tage im Kalenderjahr. Bei einer Anschlussrehabilitation sind es maximal 14 Tage im Kalenderjahr.

    Wer bereits Rehabilitationsleistungen im Kalenderjahr erhalten hat - es gelten auch die der Krankenkasse - dem werden diese berechnet. Generell werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und auch wechselseitig angerechnet. Eine Zuzahlung entfällt für Personen, die unter 18 Jahre alt oder die Bezieher von Übergangsgeld während der Rehabilitation vom Rentenversicherungsträger sind. Sie brauchen auch keinen Antrag auf Befreiung oder Minderung der Zuzahlung zu stellen.

    Für Fragen steht Ihnen das gratis Servicetelefon zur Verfügung: 0800 1000 4800.


    Quelle: DieSchwerbehindertenVertretung Nr. 5, Ausgabe Mai 2020, Seite 5

  • Änderung der Behinderten-Pauschbeträge (gültig ab 01.01.2021)

    Änderung der Behinderten-Pauschbeträge (gültig ab 01.01.2021)

    Nach mehr als 40 Jahren ist es so weit, die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung im Einkommensteuergesetz sollen angepasst werden. Gemäß § 33b Abs. 3 EStG verdoppeln sich die Behinderten-Pauschbeträge[1]:

    Pauschbeträge bis 2020

    Pauschbeträge ab 2021

    Grad der Behinderung (GdB)

    Pauschbetrag in EURO

    Grad der Behinderung (GdB)

    Pauschbetrag in EURO

    25 und 30

    310

    20

    384

    35 und 40

    430

    30

    620

    45 und 50

    570

    40

    860

    55 und 60

    720

    50

    1.140

    65 und 70

    890

    60

    1.440

    75 und 80

    1.060

    70

    1.780

    85 und 90

    1.230

    80

    2.120

    95 und 100

    1.420

    90

    2.460

       

    100

    2.840

    Hilflose, Blinde, Taubblinde

    3.700

    Hilflose, Blinde, Taubblinde

    7.400


    Was ändert sich noch:

    • Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 können den Pauschbetrag ab 2021 geltend machen
    • Verzicht auf weitere Anspruchsvoraussetzungen bei einem GdB < als 50 wie z.B. einen Nachweis einer dauerhaften Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
    • Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag in Höhe von 900 € wird eingeführt. Er zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen und kann erst geltend gemacht werden, wenn die Eigenbelastung (zumutbare Belastung) überschritten ist. Er gilt für:
      • geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder ein GdB mindestens 70 und dem Merkzeichen "G"
    • Pauschbetrag 4.500 € für Menschen mit:
      • Merkzeichen "aG"
      • Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert)
      • Merkzeichen "BL" (blinde Menschen)
      • Merkzeichen "TBL"
      • Merkzeichen "TBL" (taubblinde Menschen)
      • Merzeichen "H" (Hilflos)


    Gut zu wissen:

    Eine Beantragung der Pauschbeträge ist beim Finanzamt als Freibeträge möglich. Der Bescheid über den Grad der Behinderung oder der Schwerbehindertenausweis gelten hierbei als Nachweis. Wer bereits im Vorjahr (2020) einen Freibetrag erhalten hat, dem werden die neuen Werte automatisch angepasst. Wird der Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2021 als außergewöhnliche Belastungen angegeben, reduziert sich die zu zahlende Steuer. Das für Sie zuständige Finanzamt beantwortet Ihre Fragen.


    [1] Beitrag bezieht sich auf folgende Quellen:
    - Bundesfinanzministerium

    - Eberhard Krohne - Gesamt-Schwerbehindertenvertretung bei Edeka: www.edeka-sbv.de/kontakt/


    - steffen-partner.de/behinderten-pauschbetraege-erhoehung-ab-2021/