Rechtliches und Organisatorisches zum Senat

Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den rechtlichen Grundlagen, zur Zusammensetzung und zu den Aufgaben des Senats.

Rechtliche Grundlagen

Grundordnung der Leibniz Universität Hannover
Geschäftsordnung des Senats (VerkBl. 09/2017)
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Zusammensetzung

Der Senat ist gemäß § 36 Absatz 1 NHG (in der Fassung vom 26. Februar 2007, Nds. GVBl. S. 69, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.12.2015 - Nds. GVBl. S. 384) ein zentrales Organ der Hochschule. In der Funktion als Kollegialorgan setzt sich der Senat aus den Angehörigen der Mitgliedergruppen (§ 41 Abs. 4 NHG) zur Zeit nach folgendem Verhältnis zusammen:

  • 7 Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
  • 2 Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden
  • 2 Mitglieder aus der Gruppe der (wissenschaftlichen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • 2 Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV)

Insgesamt gehören dem Senat 13 stimmberechtigte Mitglieder an. Sie werden nach Gruppen direkt gewählt. Die Vorschläge zu den Wahlen dieser Gremien sollen den verschiedenen Interessen innerhalb der Mitgliedergruppe entsprechen.

Die Mitglieder des Präsidiums, die Dekaninnen und Dekane sowie die Geschäftsführungen der den Fakultäten gleichgestellten Einrichtungen, eine Vertretung der zentralen Einrichtungen, die zentrale Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied der Personalvertretung gehören dem Senat als beratende Mitglieder an. Ein Mitglied der Promovierendenvertretung nimmt in der Regel an den Sitzungen beratend teil.

Den Vorsitz im Senat führt der Präsident/die Präsidentin oder einer der Vizepräsidenten.

Aufgaben

Der Senat ist für folgende Aufgaben zuständig (§ 41 NHG):

  • Er beschließt die Ordnungen der Hochschule, soweit diese Zuständigkeit nicht nach dem NHG oder der Grundordnung der Fakultät oder einem anderen Organ zugewiesen ist.
  • Für fakultätsübergreifende Studiengänge kann er Prüfungsordnungen beschließen.
  • Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
  • Er beschließt die Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie den Gleichstellungsplan im Einvernehmen mit dem Präsidium.
  • Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung, insbesondere zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten sowie zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen.

Zu allen Angelegenheiten der Selbstverwaltung ist das Präsidium in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat rechenschaftspflichtig. Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. Ihm ist rechtzeitig vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan und vor Abschluss einer Zielvereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Sitzungen

Der Senat tagt während der Vorlesungszeit mindestens einmal monatlich.