UniversitätOrganisation & EinrichtungenHochschulrat
Rechtliches und Organisatorisches

Rechtliches und Organisatorisches

Zusammensetzung

Der Hochschulrat ist ein besonderes Organ der Hochschule und arbeitet auf der Grundlage des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) und der Grundordnung der Leibniz Universität Hannover in der jeweils gültigen Fassung.

Gemäß § 52 NHG in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBL. S.69, zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 261) besteht der Hochschulrat aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen.

Mitglieder sind:

  • fünf mit dem Hochschulwesen vertraute Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen und im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden,
  • ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, und
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

Der Hochschulrat bestimmt aus den Mitgliedern nach Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

Das Präsidium nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme teil; eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen beratend teil.

Die Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind Angehörige der Hochschulen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Jahre.

Aufgaben

Der Hochschulrat ist für folgende Aufgaben zuständig (§ 48 Abs. 2 Satz 5, § 52 NHG):

  • das Präsidium und den Senat zu beraten,
  • das Einvernehmen zu Berufungsvorschlägen zu erklären,
  • Stellung zu nehmen zu
  1. den Entwicklungs- und Wirtschaftsplänen,
  2. der Gründung von oder der Beteiligung an Unternehmen,
  3. den Entwürfen von Zielvereinbarungen,
  4. den Vorschlägen des Senats zur Ernennung oder Bestellung von Präsidiumsmitgliedern.

Es ist Aufgabe des Hochschulrats den Vorschlag des Senats zur Entlassung von Präsidiumsmitgliedern zu bestätigen.

Darüber hinaus ist der Hochschulrat berechtigt, zu allen die Hochschule betreffenden Fragen Auskünfte vom Präsidium und vom Senat zu verlangen.

Sitzungen

Die Sitzungen des Hochschulrats sind nicht öffentlich und werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, sooft es die Interessen der Leibniz Universität Hannover erfordern, mindestens aber halbjährlich einberufen.

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Leibniz Universität Hannover
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