Stiftungsuniversität - Häufig gestellte Fragen
1. Allgemeines
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1.1 Warum hat die LUH erst jetzt den Prozess angestoßen, die Universität in die Trägerschaft einer Stiftung zu überführen – die Möglichkeit besteht doch bereits seit der Novellierung des Hochschulgesetzes im Jahr 2002?
Die Wissenschaftliche Kommission Niedersachsen (WKN) hat das niedersächsische Stiftungsmodell evaluiert und ist eindeutig zu der Überzeugung gelangt, den Hochschulen in Niedersachsen dieses Modell zu empfehlen.
Aus dem Ende 2019 veröffentlichten WKN-Bericht:
"Insgesamt gesehen hat sich das Modell der Stiftungshochschulen in Niedersachsen nach Meinung der Evaluationskommission bewährt. Die in diesem Modell enthaltenen Rechte, wie das Berufungsrecht und die Bauherreneigenschaft, sowie weitere Aspekte, wie die Aufsicht durch den Stiftungsrat, haben dazu geführt, dass sich die Stiftungshochschulen positiv in einem Umfeld steigender Ansprüche an Universitäten und Hochschulen insgesamt entwickeln und diesen Ansprüchen gerecht werden konnten. Zudem hat die Einführung des Stiftungsmodells die Identifikation der Mitglieder mit ihrer Einrichtung erhöht und so einen weiteren Erfolgsfaktor für eine positive Entwicklung der Stiftungshochschulen hin zum besseren beeinflusst." (S. 49)
"Angesichts der Vorteile des Modells ermuntert die WKN die Universitäten und Hochschulen in Niedersachsen, die sich weiterhin in staatlicher Trägerschaft befinden, zu prüfen, ob sie sich ebenfalls in die Trägerschaft einer Stiftung begeben wollen." (S. 5)
Auf Basis der Evaluation und Erfahrungen bereits existierender Stiftungsuniversitäten im Land sowie der vorzitierten Ermunterung der WKN hat sich das Präsidium der LUH entschieden, diesen Strukturprozess in die Diskussion zu bringen.
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1.2 Handelt es sich bei dem niedersächsischen Stiftungsmodell um die Einrichtung einer privaten Stiftung?
Eine Hochschule kann auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt werden. Es handelt sich explizit nicht um eine private Stiftung. Die mit dem Übergang der Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung verbundene größere Staatsferne ist nicht mit einer Privatisierung gleichzusetzen. Der Stiftungsbegriff ist kein geschützter Begriff. Daher lassen sich Stiftungsmodelle insbesondere in anderen Bundesländern nicht mit dem niedersächsischen Stiftungsmodell für staatliche Hochschulen vergleichen.
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1.3 Welche zusätzlichen Aufgaben erhält die LUH durch die Überführung in das Stiftungsmodell?
Die LUH erhält unbefristet die Dienst- und die Bauherreneigenschaft. Letztere hat die LUH bereits per Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur übertragen bekommen – dies ist jedoch jederzeit aufhebbar. Bei einer Universität in Trägerschaft einer Stiftung sind die Bauherreneigenschaft ebenso wie die neu hinzukommende Dienstherreneigenschaft gesetzlich fixiert. Auch das Berufungsrecht wird unbefristet übertragen.
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1.4 Wird weiteres Verwaltungspersonal benötigt, um die Geschäfte des Stiftungsrates zu führen – und wie wird dieses Personal finanziert?
Auch der Hochschulrat wird bereits durch Stellenanteile im Stab betreut. Ggf. muss man hier geringfügig aufstocken, da der Stiftungsrat betreuungsintensiver sein wird als der derzeitige Hochschulrat.
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1.5 Das Land Niedersachsen gibt mit dem Modell der Stiftungsuniversität Einfluss auf und verspricht trotzdem die weitere Finanzierung – welche Motivation hat das Land, die Umwandlung zu unterstützen?
Das Land Niedersachsen hat die Hochschulen durch das Stiftungsmodell bewusst in mehr Eigenständigkeit entlassen, da diese nicht wie eine nachgeordnete Behörde der Landesverwaltung zu sehen sind, sondern als öffentlich finanzierte Einrichtungen, die im nationalen und internationalen wissenschaftlichen Wettbewerb stehen. Hierfür ist mehr Autonomie und Eigenverantwortung der Hochschulen für alle Beteiligten – Land und Hochschulen – von Vorteil. Die anderen Bundesländer haben ihren Hochschulen über andere rechtliche Modelle (z.B. in NRW über das Körperschaftsmodell) ebenfalls entsprechende Freiräume eingeräumt.
2. Auswirkungen für Beschäftigte
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2.1 Gelten die Beschäftigten einer Universität in Trägerschaft einer Stiftung weiterhin als Beschäftigte im öffentlichen Dienst?
Die Stiftung wird durch die Errichtungsverordnung des Landes eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Beschäftigten (Tarifbeschäftigte und Beamte) sind zwar nicht mehr beim Land beschäftigt, sondern bei der Stiftung – sie sind aber nach wie vor im öffentlichen Dienst tätig.
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2.1.1 Ergeben sich durch die Überführung der Universität in die Trägerschaft einer Stiftung Änderungen für unbefristete Verträge von Tarifbeschäftigten?
Nein, unbefristete Verträge sind genauso sicher wie bisher. Es gibt eine Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sowie dem Marburger Bund, Landesverband Niedersachsen zur Errichtung von Stiftungshochschulen aus dem Jahr 2002. § 1 sieht eine Beschäftigungssicherung für die Landesbeschäftigten vor, deren Hochschulen in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Danach gelten die auch für Landesbeschäftigte geltenden Regelungen weiter, nach denen beim Wegfall ihrer Arbeitsplätze betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind.
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2.1.2 Gilt an einer Universität in Trägerschaft einer Stiftung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)?
Nach § 58 Abs. 4 Niedersächsisches Hochschulgesetz finden für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Anwendung. Das bedeutet, dass der TV-L auch an einer Stiftungsuniversität gilt.
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2.1.3 Wird an einer Universität in Trägerschaft einer Stiftung auch in die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einbezahlt?
Nach § 58 Abs. 4 Niedersächsisches Hochschulgesetz ist die Stiftung verpflichtet, zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben. Das bedeutet, dass weiter in die VBL einbezahlt wird.
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2.2 Was ändert sich für die Beamtinnen und Beamten?
Die Stiftung besitzt die Dienstherrnfähigkeit und damit das Recht Beamtinnen und Beamte zu haben. Das bedeutet, sie darf Personen in ein Beamtenverhältnis berufen. Mit der Überführung der Universität in die Trägerschaft einer Stiftung werden auch die bisherigen Beamtinnen und Beamten der Universität in den Dienst der Stiftung übernommen. Dies wird mit einer Verfügung mitgeteilt. Mit der Übernahme in den Dienst der Stiftung sind die Beamtinnen und Beamten mittelbare Landesbeamte. Die Regelungen für unmittelbare Landesbeamte gelten aber weiter.
Durch die Übernahme in den Dienst der Stiftung treten keine Nachteile ein. Mit der Übernahme in den Dienst der Stiftung ändert sich für die Beamtinnen und Beamten, die bisher zu ihrer Grundamtsbezeichnung den Zusatz „Regierungs“ geführt haben, die Amtsbezeichnung. Statt „Regierungs“ wird zukünftig der Zusatz „Universitäts“ neben der Grundamtsbezeichnung geführt. Beispiel: Statt Regierungsinspektorin wird dann die Amtsbezeichnung Universitätsinspektorin geführt. Die neue Amtsbezeichnung wird mit der Übernahmeverfügung mitgeteilt.
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2.3 Wer ist für die Zahlung der Gehälter der Beschäftigten einer Stiftung zuständig?
Für die Gehaltszahlungen ist grundsätzlich die Stiftung zuständig. Mit der Berechnung und der Auszahlung der Gehälter wird die Stiftung weiterhin das NLBV beauftragen.
Das NLBV ist auch weiterhin für die Bearbeitung der Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie deren Auszahlung zuständig.
3. Auswirkungen für Studierende
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3.1 Welche Auswirkungen ergeben sich für die Studierendenschaft mit Hinblick auf ihre Repräsentation in den Gremien und die studentische Selbstverwaltung?
Der Status der Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung ändert sich nicht. Die Universität wird lediglich aus der unmittelbaren Trägerschaft des Landes in die Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts überführt. An der bisherigen Verfasstheit der Universität ändert sich nichts. Daher hat diese Überführung auch keine Auswirkungen auf die Studierendenschaft. Die Universität ist weiterhin mitgliedschaftlich verfasst. In den Gremien bzw. Organen (Senat, Fakultätsräte, Fachschaften etc.) bleibt die Vertretung der Studierendenschaft unverändert. An Sitzungen des dann neuen Stiftungsrats werden die Studierenden beratend teilnehmen, wie jetzt an Hochschulratssitzungen. Die studentische Selbstverwaltung ist von der Überführung der Universität in die Trägerschaft einer Stiftung ebenfalls unberührt.
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3.2 Steigen die Gebühren für die Studierenden durch die Umwandlung in eine Universität in Trägerschaft einer Stiftung?
Nein, durch die Trägerschaft einer Stiftung entstehen den Studierenden keine höheren Gebühren.
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3.3 Sind Studienabschlüsse einer Universität in Trägerschaft einer Stiftung genauso wertig wie die bisherigen Abschlüsse der LUH?
Die Anerkennung der verliehenen Studienabschlüsse bleibt unverändert.
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3.4 Welche Auswirkungen ergeben sich für das Studienangebot und die Lehre?
Das Studienangebot wird auch an einer Universität in Trägerschaft einer Stiftung mit dem Land durch Studienangebotszielvereinbarungen festgelegt, die im Einklang mit der Landeshochschulentwicklungsplanung stehen müssen. Hier gibt es keine Unterschiede zwischen einer Hochschule in Trägerschaft einer Stiftung und den als Landesbetrieben geführten Hochschulen. Auch auf die Lehre wirkt sich die Änderung der Trägerschaft nicht – es gilt die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Lehre.
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3.4.1 Kann durch Zustiftungen und Spenden aus der Wirtschaft ein Einfluss von Unternehmen auf das Studienangebot und die Lehre entstehen?
Das Lehrangebot wird auch in einer Hochschule in Trägerschaft einer Stiftung nicht durch Spenden finanziert. Hierfür ist auch an einer Hochschule in Trägerschaft einer Stiftung die Finanzhilfe des Landes da, die insbesondere zur Erfüllung der laufenden Aufgaben (Lehrangebot, Grundausstattung der Forschung, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses etc.) dient. Diese Aufgaben und ihre Finanzierung werden auch für Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung durch Zielvereinbarungen mit dem Land festgelegt.
4. Auswirkungen auf die Finanzsituation der LUH
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4.1 Welche Auswirkungen hat das Modell der Universität in Trägerschaft einer Stiftung hinsichtlich der finanziellen Sicherheit und Planbarkeit?
Unterjährige Eingriffe in den Haushalt der Universität durch Haushalts- oder Stellenbesetzungssperren seitens des Finanzministeriums sind nicht mehr möglich. Auch die Erträge des Stiftungsvermögens verschaffen zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten. Durch den Erhalt der Dienstherreneigenschaft hat eine Stiftungsuniversität zudem die Möglichkeit, selbst Stellen für Beamte und Professuren zu schaffen oder Stellen in ihrer Wertigkeit zu heben.
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4.1.1 Mit der Übertragung der Liegenschaften an die Stiftung geht auch der Investitionsstau in die Bilanz ein – was bedeutet das für die LUH?
Auch in Trägerschaft einer Stiftung öffentlichen Rechts bleibt die LUH in staatlicher Verantwortung. Die Tendenz, Mittel für Forschung und Lehre in den Bauunterhalt zu lenken, verstärkt sich nicht dadurch, dass die Liegenschaften in das Grundstockvermögen der Stiftung übergehen und bilanziell dort dargestellt werden. Ursache ist vielmehr die Unterfinanzierung des Bauunterhalts durch den Haushaltsgesetzgeber, die für Landesbetriebe und Stiftungen gleichermaßen besteht. Erst wenn diese Unterfinanzierung beseitigt ist, kann die Universität – egal ob in Trägerschaft einer Stiftung oder nicht – auch den Sanierungsstau aus eigener Kraft nach und nach beheben.
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4.2 Besteht die Möglichkeit, dass das Land die Zuwendung reduziert, wenn Stiftungseinnahmen vorhanden sind?
Die Finanzhilfe, die eine Stiftung über den Landeshaushalt erhält, ersetzt den bisherigen Landeszuschuss. Die Finanzierung der Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung ist durch die Landesverfassung abgesichert (Art. 5 Abs. 2 NV). Sie steht wie auch der Landeszuschuss unter Haushaltsvorbehalt und ist damit Gegenstand des parlamentarischen Verfahrens. Seit der Einführung des Stiftungsmodells im Jahr 2002 hat es diesbezüglich keine Schlechterstellung der Stiftungen gegenüber den Landesbetrieben gegeben.
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4.3 Kann eine Stiftungsuniversität insolvent gehen?
Das Land ist verpflichtet, die Stiftungen finanziell zu unterhalten – sie können dadurch nicht insolvent werden.
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4.4 Wie wird das Stiftungsvermögen angelegt werden?
An der LUH bestehen noch keine konkreten Überlegungen zu Bewirtschaftungsregeln bzw. zum Aufbau eines Stiftungsvermögens. Eine Orientierung bieten könnten die bisherigen Stiftungshochschulen in Niedersachsen, die ihre Gelder in konservativen Papieren anlegen.
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4.4.1 Kann die LUH Zustiftungen und Spenden von Unternehmen ablehnen, wenn diese beispielsweise nicht mit dem Leitbild der LUH im Einklang stehen?
Die LUH entscheidet selbst, von welchen Unternehmen und Spendern sie Gelder annimmt. Ggf. kann dies jederzeit auch im Senat diskutiert werden.
5. Einrichtung eines Stiftungsrates
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5.1 Wie wird sich der Stiftungsrat zusammensetzen?
Der Stiftungsrat setzt sich – wie zuvor der Hochschulrat – aus fünf mit dem Hochschulwesen vertrauten, der Hochschule nicht angehörenden Personen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) im Einvernehmen mit dem Senat bestellt werden, sowie einem vom Senat gewählten Hochschulmitglied und einer Vertreterin oder einem Vertreter des MWK zusammen.
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5.1.1 Sind Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden im Stiftungsrat vorgesehen?
Im Niedersächsischen Hochschulgesetz ist vorgesehen, dass eine Studierendenvertreterin bzw. ein Studierendenvertreter beratend an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnimmt – äquivalent zur Beteiligung im Hochschulrat.
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5.1.2 Im Stiftungsrat ist nur eine hochschulinterne Person mit Stimmrecht vorgesehen. Wie wird sichergestellt, dass sich alle Statusgruppen der LUH bei wesentlichen Entscheidungen ausreichend einbringen könnten?
Die Statusgruppen sind in den Fakultätsräten bzw. dem Senat vertreten. Letzterer beschließt auch im Stiftungsmodell die Ordnungen der Hochschule und entscheidet maßgeblich und dauerhaft über die personelle Besetzung der Hochschulleitung und des Stiftungsrats. Damit ist den Statusgruppen der Einfluss auf wesentliche Entscheidungen der Hochschule auch im Stiftungsmodell abgesichert.
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5.1.3 Wenn Gelder von der Industrie in die Stiftung fließen sollten, würden dann auch Vertreterinnen oder Vertreter dieser Industrien im Stiftungsrat sitzen?
Die Besetzung des Stiftungsrates ist abschließend gesetzlich in § 60 Abs. 1 NHG geregelt (s. 5.1). Eine Erweiterung des Stiftungsrates um Stifter sieht das Gesetz explizit nicht vor. Im Übrigen hat der Senat einen dauerhaften Einfluss auf die personelle Besetzung des Stiftungsrates (s. 5.1 und 5.1.2).
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5.2 Wer kontrolliert den Stiftungsrat?
Der Stiftungsrat unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK). Ferner entsendet das MWK ein Mitglied in den Stiftungsrat. Die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Mitglieder des Stiftungsrats sind im Einvernehmen mit dem Senat vom MWK zu bestellen; sie sind zu entlassen, wenn der Senat es verlangt.
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5.2.1 Wie können Mitglieder des Stiftungsrates abgewählt werden?
Mitglieder des Stiftungsrates können aus wichtigem Grund vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur entlassen werden (§ 60 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 NHG).
6. Weiteres Vorgehen
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6.1 Was ist bisher geschehen?
In den Jahren 2020/2021 wurde an der Leibniz Universität Hannover (LUH) breit angelegt und intensiv über die Überführung der LUH in ein öffentlich-rechtliches Stiftungsmodell diskutiert. Der Senat der Universität hat am 21. Juli 2021 dem Präsidium die Ermächtigung erteilt, mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) eine Stiftungsverordnung und Stiftungssatzung auszuhandeln.
Dieser Prozess ist eng durch ein „Schreibteam Stiftungsuniversität“ und den Senat begleitet und in den Senatssitzungen öffentlich kommuniziert worden. Die entsprechende Stiftungsverordnung sowie die Stiftungssatzung liegen vor. Der Senat nahm zu dem Entwurf der Stiftungsordnung und dem Entwurf der Stiftungssatzung in seiner Sitzung vom 15.6.2022 zustimmend Stellung. Zudem ist mit dem Personalrat eine „Dienstvereinbarung zur Sicherung der Beschäftigtenrechte während und nach der Überführung der Leibniz Universität Hannover in die Trägerschaft einer Stiftung öffentlichen Rechts“ abgeschlossen worden, um sicherzustellen, dass den Beschäftigten der LUH durch den Rechtsformwechsel keine Nachteile entstehen. Auf der Basis dieser Dokumente hat sich der Senat in seiner Sitzung vom 20. Juli 2022 mit großer Mehrheit für die Umwandlung der LUH in eine Stiftungshochschule ausgesprochen. Anschließend hat das Präsidium der LUH den entsprechenden Antrag an die Landesregierung gestellt, den das MWK bewilligt hat.
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6.1.1 Wie geht der Prozess weiter?
Zum 1. Januar 2024 soll die LUH in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt werden.