Stiftungsuniversität - Häufig gestellte Fragen

1. Allgemeines

  • 1.1 Warum hat die LUH erst jetzt den Prozess angestoßen, die Universität in die Trägerschaft einer Stiftung zu überführen – die Möglichkeit besteht doch bereits seit der Novellierung des Hochschulgesetzes im Jahr 2002?

    Die Wissenschaftliche Kommission Niedersachsen (WKN) hat das niedersächsische Stiftungsmodell evaluiert und ist eindeutig zu der Überzeugung gelangt, den Hochschulen in Niedersachsen dieses Modell zu empfehlen.

    Aus dem Ende 2019 veröffentlichten WKN-Bericht:

    "Insgesamt gesehen hat sich das Modell der Stiftungshochschulen in Niedersachsen nach Meinung der Evaluationskommission bewährt. Die in diesem Modell enthaltenen Rechte, wie das Berufungsrecht und die Bauherreneigenschaft, sowie weitere Aspekte, wie die Aufsicht durch den Stiftungsrat, haben dazu geführt, dass sich die Stiftungshochschulen positiv in einem Umfeld steigender Ansprüche an Universitäten und Hochschulen insgesamt entwickeln und diesen Ansprüchen gerecht werden konnten. Zudem hat die Einführung des Stiftungsmodells die Identifikation der Mitglieder mit ihrer Einrichtung erhöht und so einen weiteren Erfolgsfaktor für eine positive Entwicklung der Stiftungshochschulen hin zum besseren beeinflusst." (S. 49)

    "Angesichts der Vorteile des Modells ermuntert die WKN die Universitäten und Hochschulen in Niedersachsen, die sich weiterhin in staatlicher Trägerschaft befinden, zu prüfen, ob sie sich ebenfalls in die Trägerschaft einer Stiftung begeben wollen." (S. 5)

    Auf Basis der Evaluation und Erfahrungen bereits existierender Stiftungsuniversitäten im Land sowie der vorzitierten Ermunterung der WKN hat sich das Präsidium der LUH entschieden, diesen Strukturprozess in die Diskussion zu bringen.

  • 1.2 Handelt es sich bei dem niedersächsischen Stiftungsmodell um die Einrichtung einer privaten Stiftung?

    Eine Hochschule kann auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt werden. Es handelt sich explizit nicht um eine private Stiftung. Die mit dem Übergang der Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung verbundene größere Staatsferne ist nicht mit einer Privatisierung gleichzusetzen. Der Stiftungsbegriff ist kein geschützter Begriff. Daher lassen sich Stiftungsmodelle insbesondere in anderen Bundesländern nicht mit dem niedersächsischen Stiftungsmodell für staatliche Hochschulen vergleichen.

  • 1.3 Welche zusätzlichen Aufgaben erhält die LUH durch die Überführung in das Stiftungsmodell?

    Die LUH erhält unbefristet die Dienst- und die Bauherreneigenschaft. Letztere hat die LUH bereits per Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur übertragen bekommen – dies ist jedoch jederzeit aufhebbar. Bei einer Universität in Trägerschaft einer Stiftung sind die Bauherreneigenschaft ebenso wie die neu hinzukommende Dienstherreneigenschaft gesetzlich fixiert. Auch das Berufungsrecht wird unbefristet übertragen.

  • 1.4 Wird weiteres Verwaltungspersonal benötigt, um die Geschäfte des Stiftungsrates zu führen – und wie wird dieses Personal finanziert?

    Auch der Hochschulrat wird bereits durch Stellenanteile im Stab betreut. Ggf. muss man hier geringfügig aufstocken, da der Stiftungsrat betreuungsintensiver sein wird als der derzeitige Hochschulrat.

  • 1.5 Das Land Niedersachsen gibt mit dem Modell der Stiftungsuniversität Einfluss auf und verspricht trotzdem die weitere Finanzierung – welche Motivation hat das Land, die Umwandlung zu unterstützen?

    Das Land Niedersachsen hat die Hochschulen durch das Stiftungsmodell bewusst in mehr Eigenständigkeit entlassen, da diese nicht wie eine nachgeordnete Behörde der Landesverwaltung zu sehen sind, sondern als öffentlich finanzierte Einrichtungen, die im nationalen und internationalen wissenschaftlichen Wettbewerb stehen. Hierfür ist mehr Autonomie und Eigenverantwortung der Hochschulen für alle Beteiligten – Land und Hochschulen – von Vorteil. Die anderen Bundesländer haben ihren Hochschulen über andere rechtliche Modelle (z.B. in NRW über das Körperschaftsmodell) ebenfalls entsprechende Freiräume eingeräumt.

2. Auswirkungen für Beschäftigte

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Beschäftigtenrechte während und nach der Überführung der LUH in die Trägerschaft einer Stiftung öff. Rechts

3. Auswirkungen für Studierende

4. Auswirkungen auf die Finanzsituation der LUH

5. Einrichtung eines Stiftungsrates

6. Weiteres Vorgehen

  • 6.1 Was ist bisher geschehen?

    In den Jahren 2020/2021 wurde an der Leibniz Universität Hannover (LUH) breit angelegt und intensiv über die Überführung der LUH in ein öffentlich-rechtliches Stiftungsmodell diskutiert. Der Senat der Universität hat am 21. Juli 2021 dem Präsidium die Ermächtigung erteilt, mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) eine Stiftungsverordnung und Stiftungssatzung auszuhandeln.

    Dieser Prozess ist eng durch ein „Schreibteam Stiftungsuniversität“ und den Senat begleitet und in den Senatssitzungen öffentlich kommuniziert worden. Die entsprechende Stiftungsverordnung sowie die Stiftungssatzung liegen vor. Der Senat nahm zu dem Entwurf der Stiftungsordnung und dem Entwurf der Stiftungssatzung in seiner Sitzung vom 15.6.2022 zustimmend Stellung. Zudem ist mit dem Personalrat eine „Dienstvereinbarung zur Sicherung der Beschäftigtenrechte während und nach der Überführung der Leibniz Universität Hannover in die Trägerschaft einer Stiftung öffentlichen Rechts“ abgeschlossen worden, um sicherzustellen, dass den Beschäftigten der LUH durch den Rechtsformwechsel keine Nachteile entstehen. Auf der Basis dieser Dokumente hat sich der Senat in seiner Sitzung vom 20. Juli 2022 mit großer Mehrheit für die Umwandlung der LUH in eine Stiftungshochschule ausgesprochen. Anschließend hat das Präsidium der LUH den entsprechenden Antrag an die Landesregierung gestellt, den das MWK bewilligt hat.

  • 6.1.1 Wie geht der Prozess weiter?

    Zum 1. Januar 2024 soll die LUH in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt werden.