Semesterbeitragsstipendien zum Wintersemester

Eine Person mit Mensaessen vor der Kantine am Conti-Campus Eine Person mit Mensaessen vor der Kantine am Conti-Campus Eine Person mit Mensaessen vor der Kantine am Conti-Campus
© Zentrale Studienberatung / LUH

Angehende Studierende aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung, den Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, haben oftmals Schwierigkeiten, den zur Immatrikulation fälligen Semesterbeitrag aufzubringen: Das JobCenter kommt für diese Sonderaufwendung nicht auf, und BAföG wurde noch nicht beantragt bzw. bewilligt.

Das Studentenwerk Hannover füllt diese Lücke aus und stellt Betroffenen Semesterbeitragsstipendien für Studienanfänger*innen, die sich an einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Hannover immatrikulieren, in Höhe des jeweiligen Semesterbeitrags zur Verfügung. Damit soll insbesondere Studieninteressierten aus hochschulfernen Elternhäusern bzw. Studieninteressierten mit Migrationshintergrund die Aufnahme eines Studiums ermöglicht werden.

Wer also zum nächsten Semester ein Studium an einer hannoverschen Hochschule aufnehmen will und die Voraussetzungen (siehe unten) erfüllt, sollte sich bereits jetzt über das Semesterbeitragsstipendium des Studentenwerks Hannover informieren.

Die Höhe des Stipendiums entspricht jeweils dem Semesterbeitrag der Hochschule, an der sich die Antragstellerin / der Antragsteller immatrikulieren wird – zurzeit sind das rund 390 bis 440 Euro. In dem Semesterbeitrag sind Studentenwerksbeitrag, AStA-Beitrag, SemesterCard und Verwaltungskostenbeitrag enthalten. Ein Rechtsanspruch auf ein Stipendium besteht nicht.

Bewerben können sich Studieninteressierte unmittelbar vor der Immatrikulation,

  • die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    und
  • die die erstmalige Immatrikulation an einer Hochschule anstreben
    und
  • die weder ein Stipendium noch eine Beihilfe von anderer Stelle für den Verwendungszweck erhalten.

Voraussetzung ist, dass

  • sie über eine Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen
    oder
  • sie allein Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen
    oder
  • ihre Eltern für sie einen Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG erhalten.

Mehr Informationen auf der Website des Studentenwerks